Ausfülirungsbestimmungen, betr. das strafgerichtliche Verfahren etc. 105
- ' der Verurteilte aus dem Verbände der Schutztruppen ausscheidet, ohne in das Heer oder die Kaiserliche Marine überzutreten.
Tritt der Verurteilte in das Heer oder in die Kaiserliche Marine über, so hat die Mitteilung nach Massgabe des § 5 Abs. 4 der Bundesratsverordnung zu erfolgen.
III. Die die Vollstreckung veranlassenden Gerichtsherren haben nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils dem Oberkommando eine Strafnachricht gemäss §§ 7 ff. der Bundesratsverordnung zu übersenden.
§ 34. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Drontheim, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 18. Juli 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
X.
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 18. Juli 1900.
Vom 23. Juli 1900. (RGBl. 1900 Nr. 44 S. 839-845.)
Vorstehende Allerhöchste Verordnung wird mit Folgendem zur Kenntnis der Schutztruppen gebracht:
I. Bestimmung zu § 4 b dieser Verordnung.
Dem Gouverneur ist — falls er nicht selbst die gerichtsherrlichen Befugnisse ausübt — von joder Einleitung und Einstellung eines Ermittlungsverfahrens sofortige Meldung zu erstatten, auch jedes rechtskräftige Urteil zur Kenntnisnahme vorzulegen.
II. Bestimmungen znm Einführungsgesetze zur Militärstrafgerichts-
ordnungi).
Zu § 12. Militärgerichtliche Untersuchungen sind thunlichst von den hierzu berufenen militärischen Stellen zu erledigen.
Die Hülfe der bürgerlichen Gerichte ist nur ausnahmsweise in Anspruch zu nehmen.
Befindet sich an dem Orte, wo eine militärgerichtliche Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll, eine zur Vornahme derselben an sich zuständige militärische Stelle, so ist das Ersuchen um Rechtshülfe in der Regel an diese zu richten.
l) Diese Gesetze sind erschienen in Gareis, Reichsgesetze (Emil Roth, Giessen) (GEA.) Abt. VI, Heft 20 [Nr. 250/253].