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A. Allgemeiner Teil. — Rechtsnormen. IX.
§ 25. Die Kaiserliche Schutztruppe für Südwestafrika besteht auch aus Gemeinen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine. Als pensionsfähiges Diensteinkommen im Sinne des § 7 dieses Gesetzes gilt:
für Gemeine, welche einschliesslich der iin Heere oder in der Marine abgeleisteten Dienstzeit länger als drei Jahre gedient haben, der Betrag von 1400 Mark, für die übrigen Gemeinen der Betrag von 1200 Mark.
§ 26. An die Stelle der §§ 22, 23 und 24 dieses Gesetzes treten für die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun folgende Übergangsbestimmungen:
Für diejenigen Militärpersonen, welche aus den bei der Landeshaupt- mannschaft für Südwestafrika oder dem Gouvernement von Kamerun auf Grund von Dienstverträgen gebildeten Truppen in die betreffenden Kaiserlichen Schutztruppen übernommen werden, ist der in den ersteren bereits abgeleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes demjenigen in der Sch utztruppe gleichzuachten.
Denjenigen Militärpersonen, welche aus den vorbezeichnoten Truppen der Landeshauptmannschaft für Südwestafrika oder des Gouvernements von Kamerun bereits ausgeschieden sind oder in die Kaiserliche Schutztruppe nicht übernommen werden, und ihren Hinterbliebenen, können Versorgungsansprüche nach Massgabe der bisherigen Bestimmungen über die Versorgung der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine uud ihrer Hinterbliebenen vom Reichskanzler zugestanden werden.
Vorstehende Bestimmungen finden auf die bei der Landeshauptmannschaft von Togo auf Grund von Dienstverträgen gebildeten Truppen entsprechende Anwendung.
§ 27. Die näheren Vorschriften über die Organisation der Schutztruppen werden vom Reichskanzler erlassen.
IX.
Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
Vom 18. Juli 1900. (RGBl. 1900 Nr. 44 S. 831-838.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen auf Grund des Artikel II § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 18961) wegen Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 (RGBl. S. 53), betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch Ostafrika, und des Gesetzes vom 9. Juni 1895 (RGBl. S. 258), betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun, im Namen des Reichs, was folgt:
O Es ist dies das Gesetz, auf Grund dessen die Schutztruppenordnung am 18, Juli 1896 den liier unter Nr. VIII, oben S. 93 — 98, nbgedrucktcn neuen Text erhielt.