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Deutsches Kolonialrecht : eine orientierende Schilderung der aussereuropäischen Erwerbungen des Deutschen Reiches und Darstellung ihrer Rechtsordnung nebst dem Text und Erläuterungn der diese Schutzgebiete betreffenden Gesetze und kaiserlichen Verordnungen / Karl Gareis
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Gesetz, betr. die Organisation der Bundeskonsulate etc.

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Art. 4. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei­gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Villa Hügel, den 25. Oktober 1900.

(L. S.) Wilhelm.

Graf von Bülow.

VI. \

Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln.

Vom 8. November 1867. (Bundes-Gesetzblatt 1867 Nr. 11 S. 137) mit den durch

Art. 38 des EinfG. z. BGB. beigefügten Vorschriften (RGBl. 1896 Nr. 21 S. 613).

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc., ver­ordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

I. Organisation der Bimdcskoiisulatc.

§ 1. Die Bundeskonsuln sind berufen, das Interesse des Bundes, nament­lich in Bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt tlmnlichst zu schützen und zu fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundesstaaten, sowie anderer befreundeter Staaten in ihren Angelegenheiten Rat und Beistand zu gewähren. Sie müssen hierbei nach den Bundesgesetzen und den ihnen erteilten Instruktionen sich richten und die durch die Gesetze und die Gewohnheiten ihres Amts­bezirks gebotenen Schranken einlmlten.

§ 2. Unter Konsul im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsteher eines Generalkonsulats, Konsulats oder Vizekonsulats zu verstehen.

§ 8. Die Bundoskonsuln sind der Aufsicht des Bundeskanzlers unter­worfen. In Angelegenheiten von allgemeinem Interesse berichten sie an den Bundeskanzler und empfangen von ihm ihre Weisungen. In dring­lichen Fällen haben sie gleichzeitig die erforderlichen Anzeigen über erheb­liche Thatsachen unmittelbar an die zunächst beteiligten Regierungen ge­langen zu lassen.

In besonderen, das Interesse eines einzelnen Bundesstaates oder einzelner Bundesangehöriger betreffenden Geschäftsangelegenheiten berichten sie an die Regierung des Staates, um dessen besonderes Interesse es sich handelt, oder dem die betheiligte Privatperson angehört; auch kann ihnen in solchen Angelegenheiten die Regierung eines Bundesstaates Aufträge erteilen und unmittelbare Berichterstattung verlangen.

§ 4. Die Bundeskonsuln werden vor Antritt ihres Amtes dahin vereidet, dass sie ihre Dienstpflichten gegen den Norddeutschen Bund nach Mass- gabe des Gesetzes und der ihnen zu erteilenden Instruktionen treu und gewissenhaft erfüllen und das Beste des Bundes fördern wollen.

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