Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten. 60
III.
Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen
Schutzgebieten.
Vom 9. November 1900. RGBl. 1900, Nr. 52, S. 1005.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Prcussen etc. verordnen im Namen des Reichs, was folgt:
§ 11 ). Das Gesetz, betreffend Änderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete (RGBl. 1888 S. 75, RGBl. 1899 S. 365), vom 25. Juli 1900 (RGBl. S. 809) tritt in den Schutzgebieten am 1 . Januar 1901 in Kraft.
§ 2 a ). Den Eingeborenen werden im Sinne des § 4 und des § 7 Abs. 3 des Schutzgebietsgesetzes die Angehörigen fremder farbiger Stämme gleichgestellt, soweit nicht der Gouverneur (Landeshauptmann) mit Genehmigung dos Reichskanzlers Ausnahmen bestimmt. Japaner gelten nicht als An* gehörige farbiger Stämme.
§ 3 3 ). Die im § 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (RGBl. S. 213) bezeichneten, dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften bleiben ausser Anwendung, soweit sie die Rechte an Grundstücken, das Bergwerkseigentum sowie die sonstigen Berechtigungen betreffen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. Soweit diese Verhältnisse noch nicht durch Kaiserliche Verordnung geregelt sind, ist der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landeshauptmann) bis auf weiteres befugt, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
§ 4>). Die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Litteratur und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen, von Gebrauchsmustern und von Warenbezeichnungen finden Anwendung.
§ 55). In Strafsachen tritt, sofern es sich um Verbrechen oder Vergehen handelt, die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft bei der Hauptverhandlung in erster Instanz, bei der Einlegung von Rechtsmitteln und bei dem Verfahren in zweiter Instanz ein.
Der Staatsanwalt wird von dem Gouverneur (Landeshauptmann), in dem Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen von dem durch den Gou-
geset/.t waren, sind die Karolinen, Palau und Marianen, doch sind auch in diesen fie- bietcu die §§ 2 — 7 dos Schutzgebietsgesetzes (11GB1. 1900 S. 813) zugleich mit deu übrigen Vorschriften dieses Gesetzes ain 1. Januar 1901 in Kraft getreten. V. vom 9. Nov. 1900 § 14 (s. unten III S. 67).
1) Vgl. SehutzGG. § 16. Über das Kaiserliche Verordnungsrecht, s. oben Einleitung § 4 S. 9, § 6 S. 13 ff.
2) Per Erlass dieser Vorsclnift gründet sich auf § 4, § 7 Abs. 3 d. SehutzGG.
3) Diese Verfügung gründet sich auf §§ 20, 21 des durch § 3 d. SehutzGG.
hierher bezogenen KonsularGG. s. A IV unten S. 73.
4) s. SehutzGG. § 3 und KonsGG. § 22 (s. A IV unten S. 73).
5) s. SehutzGG. § 6 Nr. 2 a, s. oben S. 59.
Oareis, Deatschos Kolonialrecht. 2. Aull. f>