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Aus der Reichsverfassung.
Artikel 4.
Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten :
1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats- und Niederlassungs- Verhältnisse, Staatsbürgerrechte, Passwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschliesslich dos Versicherungswesens, soAveit diese Gegenstände nicht schon durch Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluss der Heimats- und Nicdcr- lassungsvorhältnisse, desgleichen über die Kolonisation!) und die Auswanderung nach ausserdeutschen Ländern;
7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;
TV. Präsidium.
Artikel 11.
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preusson zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schliessen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten oinzu- gehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, es sei denn, dass ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
Insoweit die Verträge mit den fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der Reichsgosotzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluss die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich 2).
II.
Rckaiintiiuieliuiitf wogtMi Redaktion des Ndiutzgclrictsgosctzcs.
Vom 10. September 1900.
Auf Grund des Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1900 (RGBl. S. 809) wird der Text des Schutzgebietsgesetzes nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 10. September 1900.
Der Roichskanzler.
Fürst zu Hohonlohe.
1) Vgl. oben S. 6, 7.
2) Vgl. oben S. 10, 11.