Die Amtsholieit.
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§ 13.
9. Die Amtshoheit.
Die Amtsholieit, jenes Hoheitsrecht, vermöge dessen zur Ausübung der Staatshoheit Vertreter des Staatshauptes bestellt werden können 1 ,) übt in den Deutschen Schutzgebieten der Kaiser namens des Reiches aus. Infolgedessen sind die in den Schutzgebieten angestellten Beamten Kaiserliche Beamte, und zwar unmittelbare Reichsbeamte, soferne sie entweder unmittelbar vom Kaiser angestellt sind oder ihre Anstellung auf eine Delegation des Kaisers zürückzuführen ist 2 ), —es gilt für ihre rechtliche Stellung das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 bezw. 21. April 1886 (RGBl. 1873 S. 61, 1886 S. 80) 3 ) und daneben eine Anzahl von besonderen Vorschriften s. unten VII. Aus dem Schutzgebietsgesetz ist hier das ausserordentliche Verordnungsrecht, welches Reichsbeamten nach §15 der SchutzGG. zusteht, hervorzuheben: es steht dem Reichskanzler nicht nur das Anordnungsrecht zu, welches zur Ausführung de3 Schutzgebietsgesetzes erforderlich ist, sondern auch die Delegationsbefugnis in Bezug auf dieses Anordnungsrecht (Abs. 3 des angef. § 15). Aber abweichend vom Kolonialrecht anderer Staaten kennt das Deutsche Kolonialrecht weder die persönliche Exemtion des Gouverneurs einer Kolonie noch die Fortdauer des — ausschliesslichen — Heimatsdomizils (und allgemeinen Gerichtsstands in der Heimat) der Kaiserlichen Beamten, welche in einem Schutzgebiet ihren Wohnsitz und nach Deutschem Rechte ihren allgemeinen Gerichtsstand haben 4 ), — die zur Ausübung der Kaiserlichen Schutzgewalt in den Kolonien fungierenden Beamten sind durchaus dem Deutschen Beamtenrechte unterworfen und die Deutschen Schutzgebiete sind für sie nicht „Ausland“.
Eigene Disziplinarbehörden sind über die Beamten der Schutzgebiete gestellt 5 ), die „Disziplinarkammer für die Schutzgebiete“ und in zweiter In-
1) Ga reis, Allg. Staatsrecht § G3 (Hdbch. v. Marquard., Bd. I, S. 160 ff.).
2) Vgl. Reichsverfassuug Art. 18, Abs. 1.
3) In der Ausgabe der „Deutschen Reichsgesetze in Einzelabdrucken“ erschienen unter 14. — Die Kolonialbehörden, deren Zuständigkeit und Verfahren, sowie die Rechtsverhältnisse der Kolonialbcnmten stellt der hierzu in erster Linie berufene Geh. Legationsrat (und Vortragende Rat in der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes) Bernhard von König in den „Beiträgen“ 1900/1901, Bd. II, Ilft. 1, S. 1 ff. und Hft. 2, S. 33 ff. vortrefflich dar. Ferner Derselbe: Militär und Marine in den deutschen Schutzgebieten, ebenda II 3, S. 70 ff. Vgl. ferner: v. Stengel, Rechtsverli. S. 74—79.
4) v. Stengel, Rechtsverli. S. 79—80.
6) Kaiser!. V. v. 9. Aug. 1896, Art. 9 s. unten A VII 2 abgedruckt.