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Deutsches Kolonialrecht : eine orientierende Schilderung der aussereuropäischen Erwerbungen des Deutschen Reiches und Darstellung ihrer Rechtsordnung nebst dem Text und Erläuterungn der diese Schutzgebiete betreffenden Gesetze und kaiserlichen Verordnungen / Karl Gareis
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Die Amtsholieit.

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§ 13.

9. Die Amtshoheit.

Die Amtsholieit, jenes Hoheitsrecht, vermöge dessen zur Ausübung der Staatshoheit Vertreter des Staatshauptes bestellt werden können 1 ,) übt in den Deutschen Schutzgebieten der Kaiser namens des Reiches aus. Infolgedessen sind die in den Schutzgebieten angestellten Beamten Kaiserliche Beamte, und zwar unmittelbare Reichsbeamte, soferne sie ent­weder unmittelbar vom Kaiser angestellt sind oder ihre Anstellung auf eine Delegation des Kaisers zürückzuführen ist 2 ),es gilt für ihre recht­liche Stellung das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 bezw. 21. April 1886 (RGBl. 1873 S. 61, 1886 S. 80) 3 ) und daneben eine Anzahl von besonderen Vorschriften s. unten VII. Aus dem Schutzgebietsgesetz ist hier das ausserordentliche Verordnungsrecht, welches Reichsbeamten nach §15 der SchutzGG. zusteht, hervorzuheben: es steht dem Reichskanzler nicht nur das Anordnungsrecht zu, welches zur Ausführung de3 Schutz­gebietsgesetzes erforderlich ist, sondern auch die Delegationsbefugnis in Bezug auf dieses Anordnungsrecht (Abs. 3 des angef. § 15). Aber ab­weichend vom Kolonialrecht anderer Staaten kennt das Deutsche Kolonial­recht weder die persönliche Exemtion des Gouverneurs einer Kolonie noch die Fortdauer des ausschliesslichen Heimatsdomizils (und all­gemeinen Gerichtsstands in der Heimat) der Kaiserlichen Beamten, welche in einem Schutzgebiet ihren Wohnsitz und nach Deutschem Rechte ihren allgemeinen Gerichtsstand haben 4 ), die zur Ausübung der Kaiserlichen Schutzgewalt in den Kolonien fungierenden Beamten sind durchaus dem Deutschen Beamtenrechte unterworfen und die Deutschen Schutzgebiete sind für sie nichtAusland.

Eigene Disziplinarbehörden sind über die Beamten der Schutzgebiete gestellt 5 ), dieDisziplinarkammer für die Schutzgebiete und in zweiter In-

1) Ga reis, Allg. Staatsrecht § G3 (Hdbch. v. Marquard., Bd. I, S. 160 ff.).

2) Vgl. Reichsverfassuug Art. 18, Abs. 1.

3) In der Ausgabe derDeutschen Reichsgesetze in Einzelabdrucken erschienen unter 14. Die Kolonialbehörden, deren Zuständigkeit und Verfahren, sowie die Rechtsverhältnisse der Kolonialbcnmten stellt der hierzu in erster Linie berufene Geh. Legationsrat (und Vortragende Rat in der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes) Bernhard von König in denBeiträgen 1900/1901, Bd. II, Ilft. 1, S. 1 ff. und Hft. 2, S. 33 ff. vortrefflich dar. Ferner Derselbe: Militär und Marine in den deutschen Schutzgebieten, ebenda II 3, S. 70 ff. Vgl. ferner: v. Stengel, Rechtsverli. S. 7479.

4) v. Stengel, Rechtsverli. S. 7980.

6) Kaiser!. V. v. 9. Aug. 1896, Art. 9 s. unten A VII 2 abgedruckt.