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Deutsches Kolonialrecht : eine orientierende Schilderung der aussereuropäischen Erwerbungen des Deutschen Reiches und Darstellung ihrer Rechtsordnung nebst dem Text und Erläuterungn der diese Schutzgebiete betreffenden Gesetze und kaiserlichen Verordnungen / Karl Gareis
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A. Allgemeiner Teil. Einleitung. § 4.

gebiet im Sinne der Reichs-Vcrf. Art. 1 mul 2 (Rcichskontincnl, Reichs­inland im engem Sinne), sondern Reiehsländer oder Rei eh sprovi n /.e n 1 ), welche direkt der Souveränität, des Deutschen Reichs unler- stehen, s. unten IV. 1.

Von der Rechtsstellung des Reichslandes Elsass-Loth r i ngen unter­scheidet sich die der Kolonien erheblich, namentlich in folgendem:

1. Das Reichsland Elsass-Lothringen neigt zur Stellung eines Glied­staates des Reichs hin und wird in manchen Beziehungen auch wie. ein solcher behandelt 2 ) oder wenigstens unter der Bezeichnung einesBundes­staates mit verstanden, s. Art. 5 des Kinfiihrungsgesetzes zum BGB. (vgl. auch Wahlrecht der Elsässer zum deutschen Reichstagt«, s. unten 4.).

2. In den Kolonien werden Iliiuptlingsreehle als autonome Rechte anerkannt, eine Thatsuche, welclu*, wenn diese. Rechte auch unter der Oberherrlichkeit des Reichs aasgeübt werden, doch immerhin geeignet ist, die besondere Bezeichnung der Staatsgewalt als Schutzgewalt zu rechtfertigen 3 ); doch sind auch diejenigen Eingeborenen, über die sich ihre Häuptlinge Iloheitsrechte Vorbehalten, Nehenuntertlmnen des Deutschen Reichs 4 ).

3. Das Reichsland Elsass-Lothringen gehört, zum Zollinland, die. Schutz­gebiete zum Zollausland; letztere sind auch Ausland im Sinne des Reichs­gesetzes betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Auslände verstorbener Reichsbeamter und Personen des Soldatenstandes 5 ).

4. Die Bevölkerung von Elsass-Lothringen nimmt aktiven Anteil an der Reichsgesetzgebung, insofern sie Abgeordnete zum Deutschen Reichs­tage wählt.

Die einzelnen Holieitsreelite.

IV. Die den bisherigen Erörterungen nach (s. I.III.) als Staats­gewalt. aufzufassende Schutzgewalt umfasst im Einzelnen dieselben Hoheiten und ihnen entsprechenden Rechte wie jene überhaupt. 6 ), mithin:

!)Überseeische Provinzen des Deutschen Deichs nennt sie mit Hecht v. Stengel, Itechtsverh.. S. 32.

2) So kann der Kaiserliche Statthalter von Elsass-Lothringen Kommissare in den Bundesrat abordnen, die an dessen Beratungen über clsass-lothringischc Angelegen heilen Teil nehmen (G. v. 4. Juli 1879, § 7, RGBl. 1879, S. 1(35). Ein besonderer Aus­schuss des Bundesrats wurde für Elsass-Lothringen am *27. Mai 1871 errichtet.

3 ) S. oben S. 3 und Gareis, Völkerrecht 2. Aull, S. (31, 62.

4 ) v. Stengel, Itechtsverh. S. 59 Anm. 1.

5) ItG. vom 1. April 1888 (abgedruckt unter A VT, Anm. zu § 8 des Bundcs- kousulatsgesctzes v. 8. Nov. 1867), s. Hie b o w - Z i m mer m an n , Die deutsche Kol.- GG., Bd. I, S. 10 mit. Anm.

ß) Gareis, Allg. Staatsrecht im Ildlrch. Mar<|. Bd. I, §45, S. 121 11., Gareis, Encykl. 2. Aull., § 47 B. 1, S. 153.