8
A. Allgemeiner Teil. — Einleitung. § 4.
gebiet im Sinne der Reichs-Vcrf. Art. 1 mul 2 (Rcichskontincnl, Reichsinland im engem Sinne), sondern Reiehsländer oder Rei eh sprovi n /.e n 1 ), welche direkt der Souveränität, des Deutschen Reichs unler- stehen, s. unten IV. 1.
Von der Rechtsstellung des Reichslandes Elsass-Loth r i ngen unterscheidet sich die der Kolonien erheblich, namentlich in folgendem:
1. Das Reichsland Elsass-Lothringen neigt zur Stellung eines Gliedstaates des Reichs hin und wird in manchen Beziehungen auch wie. ein solcher behandelt 2 ) oder wenigstens unter der Bezeichnung eines „Bundesstaates“ mit verstanden, s. Art. 5 des Kinfiihrungsgesetzes zum BGB. (vgl. auch Wahlrecht der Elsässer zum deutschen Reichstagt«, s. unten 4.).
2. In den Kolonien werden Iliiuptlingsreehle als autonome Rechte anerkannt, eine Thatsuche, welclu*, wenn diese. Rechte auch unter der Oberherrlichkeit des Reichs aasgeübt werden, doch immerhin geeignet ist, die besondere Bezeichnung der Staatsgewalt als Schutzgewalt zu rechtfertigen 3 ); doch sind auch diejenigen Eingeborenen, über die sich ihre Häuptlinge Iloheitsrechte Vorbehalten, Nehenuntertlmnen des Deutschen Reichs 4 ).
3. Das Reichsland Elsass-Lothringen gehört, zum Zollinland, die. Schutzgebiete zum Zollausland; letztere sind auch Ausland im Sinne des Reichsgesetzes betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Auslände verstorbener Reichsbeamter und Personen des Soldatenstandes 5 ).
4. Die Bevölkerung von Elsass-Lothringen nimmt aktiven Anteil an der Reichsgesetzgebung, insofern sie Abgeordnete zum Deutschen Reichstage wählt.
Die einzelnen Holieitsreelite.
IV. Die den bisherigen Erörterungen nach (s. I.—III.) als Staatsgewalt. aufzufassende Schutzgewalt umfasst im Einzelnen dieselben Hoheiten und ihnen entsprechenden Rechte wie jene überhaupt. 6 ), mithin:
!) „Überseeische Provinzen des Deutschen Deichs“ nennt sie mit Hecht v. Stengel, Itechtsverh.. S. 32.
2) So kann der Kaiserliche Statthalter von Elsass-Lothringen Kommissare in den Bundesrat abordnen, die an dessen Beratungen über clsass-lothringischc Angelegen heilen Teil nehmen (G. v. 4. Juli 1879, § 7, RGBl. 1879, S. 1(35). — Ein besonderer Ausschuss des Bundesrats wurde für Elsass-Lothringen am *27. Mai 1871 errichtet.
3 ) S. oben S. 3 und Gareis, Völkerrecht 2. Aull, S. (31, 62.
4 ) v. Stengel, Itechtsverh. S. 59 Anm. 1.
5) ItG. vom 1. April 1888 (abgedruckt unter A VT, Anm. zu § 8 des Bundcs- kousulatsgesctzes v. 8. Nov. 1867), s. Hie b o w - Z i m mer m an n , Die deutsche Kol.- GG., Bd. I, S. 10 mit. Anm.
ß) Gareis, Allg. Staatsrecht im Ildlrch. Mar<|. Bd. I, §45, S. 121 11’., Gareis, Encykl. 2. Aull., § 47 B. 1, S. 153.