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A. Allgemeiner Teil. — Einleitung. § 12.
Juristische Personen des Auslandes, insoferne sie Erwerbsgesellschafton sind, insbesondere Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebes innerhalb des Schutzgebietes der Genehmigung der Regierung. Kolonialratsbeschluss s. KolBl. 1891, S. 331 ff.
Tliatsüchlich ist eine grosse Anzahl von ausländischen Gesellschaften in den deutschen Schutzgebieten wirtschaftlich thätig, so Inder in Ostafrika, englische Gesellschaften in Südwestafrika und in Kamerun. Koloniales Handels- und Verkehrsbuch (Berlin 1901) S. 10 ff.
III. Konzessionierte Gesellschaften.
Dass die Verwaltung der Schutzgebiete nicht umhin kann, Landkonzessionon an Gesellschaften zu verleihen, wurde bereits oben § 7 erwähnt; s. auch unten S. 39.
Die von den eingebornen Häuptlingen gewährten Befugnisse öffentlich rechtlicher Natur sind nicht als rechtsbeständig anzuerkennen. Insbesondere gilt dies für
a) ausschliessliche Wege- und Eisenbahnkonzessionen,
b) Handelsmonopole,
c) das ausschliessliche Recht zum Bergbau,
d) die Verleihung von Bergwerksberechtigungen und Rechten an Grund und Boden über das gesamte Gebiet eines Stammes oder einen grösseren oder unbestimmten Teil desselben.
Sofern die Regierung Rechte der vorstehend unter a bis d beschriebenen Art einer Erwerbsgesellschaft einräumt, muss die Ausübung solcher Rechte unter der Form einer in Deutschland oder im Schutzgebiete nach deutschem Rechte begründeten Gesellschaft erfolgen. Kolonialratsbeschluss s. D. KolBl. 1891, S. 331, Riebo w, I, S. 8, 9.
Die meisten der oben unter IT a aufgeführten Gesellschaften haben Landkonzessionen erhalten, aber auch andere.
Firmenregister.
In der Mehrzahl der Deutschen Schutzgebiete sind öffentliche Register der Finnen und Erwerbsgesollschaften eingerichtet, so vor allem in Ost- afrika in jedem Bezirk.
Das des Bezirks Dar-es-Salanm zeigte am 1. Januar 1900 25 eingetragene Firmen (einschliesslich der Gesellschaften), das des Bezirks Saadani 6, Tanga 23 (und ausserdem 14 indische Firmen), Pangani 10, Lindi 13, Bagamoyo 23, Rufiji 2, Kilwa 24, Moschi 5, Kisakki 1, Wilhelmsthal 9, Kilossa und Ninga jo 1, Kilima- tinde 5, Tabora 20, Muanga 3, Ujiji und Malienge je 4, Kassanga 2, Langen- burg 10. ln Sü d westa f rika sind 82 Firmen eingetragen; in Kamerun Bezirk Kamerun 12, Bezirk Victoria 13, Kribi 12; in Togo 16; in Neu-Guinea 7; auf den Marsch al 1 ins ein 5, in Kiautschou 27 1 ).
§ 12 .
8. Das Hoheitsrecht der Sachbeherrschung 2 ).
Dasjenige Iloheitsvecht, vermöge dessen das herrschende Gemeinwesen überall da, wo es nötig ist zur Befriedigung von Bedürfnissen, die dem
1) Koloniales Handels- uml Verkehrsbuch (Berlin, Deutscher Kolonial-Verlng, G. Meinecke) 1901, S. 10—31.
2) Die Begründung dieses Holicitsrechts legt dar Ga reis im Allg. Staatsrecht in v. M n r <i u u l d so n s Ildhch. d. ölf. Rechts. Bd, I, S. 157 ff.