Gebietsbelierrschung. — Personenbelierrschung.
29
§ 10 .
6. Die Territorialhoheit — Gebietsbeherrschung ’).
Gebietshoheit ist Stantsherrschnft in räumlicher Hinsicht; sie wird und wurde in den Kolonien erworben durch Abtretungs- und Grenzfest* siel lungsvertrüge und üussert sich am Gebiete seihst in der Einteilung des Gebietes (s. die. Verwaltungsbezirke 'der Deutschen Schutzgebiete), in der Festsetzung und Bezeichnung der Grenzen, in der Erhebung einzelner Orte zu Regierungs-, Gerichts-, Behördensitzen, in der Anlage von Befestigungen, Häfen, Küstenbauten u. s. w., in der direkt an die Gebietsnusdehnung angeknüpften Zollpolitik, in der Anwendung des Expro- printionsreehts innerhalb dos Gebiets, teilweise in der Zuweisung von Lnnd- konzessionen und Okkupationsvorrechten 2 ), in der Ausweisung einzelner Individuen aus dem Gebiete u. s. w., in der Ausschliessung fremder Regie- rungshandhmgen (Exclusivilüt der Staatsherrschaft), auch in der amtlichen Vermessung des Gebietes 3 ).
§ 11 -
7. Das Hoheitsrecht der Personenbelierrschung 4 ).
In dem Begriff Person liegt das Moment der Beschränkung dieser Slnatsherrschaftsüusserung: Personen sind nicht Sachen, sondern haben eigene Rcchtssphären, die der Staat seihst anerkennt und respektiert. Das Hoheitsrecht der Personenbelierrschung erstreckt sich wie in »Staatsgebieten überhaupt;, so auch in den deutschen Schutzgebieten sowohl auf die einzelnen natürlichen Personen wie auf deren Gesellschaften und Verein«! und ander«! juristisch«! Personen.
T. Die einzelnen natürlichen Personen.
Die deutsch«! Personenhohcil in deii Schutzgebieten <!rstr«‘ckt sich
1. auf deutsche Reichsangehörige, di«! sich daselbst vorüh«*rgehend oder dauernd nufhalt.cn; 1. auf naturalisiert«! Ausländ« 1 !’, welche sich in den Schutzgebieten niedcrlasscn und durch Verhaltung unter SchutzGG. § 9 Abs. 2 die Reiolisangehörigkeit das«!lhst erlangt haben; 5b auf naturalisierte Eingeboren«! — über die Abgrenzung der Bogriffs„Eingoborner“ in den Schutzgebieten siehe Schutzgehietsg«‘setz 4, 7 (unten A II); 4. auf nicht naturalisierte Ausländ«*r, insof«*rn sie sich in den Schutzgebieten aufhalten, si<! seien blosse Auhmthnlter (peregrini, die Kraft der
l) Über das Wesen «1er Gebietshoheit s. Gareis, Allg. Staatsrecht in v. Marq. ITdbch. (1. titr. 1’. Ild. T, S. 138 1F.; ferner Derselbe, Institutionen des Völkerrechts
2. Aull. (15)01) § 09: llansi, Die Gebietshoheit (Kgsbgr. Dissert.) 1897.
’*)) Vgl. oben § 7, S. 19 und unten $ 12, S. 37, 39.
ü) Die Vermessungen in den Kolonien bespricht ileg.-Lnndinesser P. Gast in den „Heit rügen“ i 7, S. 201».
•)) Giireis, Allg. Staalsreeht a. «. O. §§ 92—00, S. HO —197.