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Deutsches Kolonialrecht : eine orientierende Schilderung der aussereuropäischen Erwerbungen des Deutschen Reiches und Darstellung ihrer Rechtsordnung nebst dem Text und Erläuterungn der diese Schutzgebiete betreffenden Gesetze und kaiserlichen Verordnungen / Karl Gareis
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Gebietsbelierrschung. Personenbelierrschung.

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§ 10 .

6. Die Territorialhoheit Gebietsbeherrschung).

Gebietshoheit ist Stantsherrschnft in räumlicher Hinsicht; sie wird und wurde in den Kolonien erworben durch Abtretungs- und Grenzfest* siel lungsvertrüge und üussert sich am Gebiete seihst in der Einteilung des Gebietes (s. die. Verwaltungsbezirke 'der Deutschen Schutzgebiete), in der Festsetzung und Bezeichnung der Grenzen, in der Erhebung einzelner Orte zu Regierungs-, Gerichts-, Behördensitzen, in der Anlage von Be­festigungen, Häfen, Küstenbauten u. s. w., in der direkt an die Gebiets­nusdehnung angeknüpften Zollpolitik, in der Anwendung des Expro- printionsreehts innerhalb dos Gebiets, teilweise in der Zuweisung von Lnnd- konzessionen und Okkupationsvorrechten 2 ), in der Ausweisung einzelner Indi­viduen aus dem Gebiete u. s. w., in der Ausschliessung fremder Regie- rungshandhmgen (Exclusivilüt der Staatsherrschaft), auch in der amtlichen Vermessung des Gebietes 3 ).

§ 11 -

7. Das Hoheitsrecht der Personenbelierrschung 4 ).

In dem Begriff Person liegt das Moment der Beschränkung dieser Slnatsherrschaftsüusserung: Personen sind nicht Sachen, sondern haben eigene Rcchtssphären, die der Staat seihst anerkennt und respektiert. Das Hoheits­recht der Personenbelierrschung erstreckt sich wie in »Staatsgebieten über­haupt;, so auch in den deutschen Schutzgebieten sowohl auf die einzelnen natürlichen Personen wie auf deren Gesellschaften und Verein«! und ander«! juristisch«! Personen.

T. Die einzelnen natürlichen Personen.

Die deutsch«! Personenhohcil in deii Schutzgebieten <!rstr«ckt sich

1. auf deutsche Reichsangehörige, di«! sich daselbst vorüh«*rgehend oder dauernd nufhalt.cn; 1. auf naturalisiert«! Ausländ« 1 !, welche sich in den Schutzgebieten niedcrlasscn und durch Verhaltung unter SchutzGG. § 9 Abs. 2 die Reiolisangehörigkeit das«!lhst erlangt haben; 5b auf naturali­sierte Eingeboren«! über die Abgrenzung der BogriffsEingoborner in den Schutzgebieten siehe Schutzgehietsg«setz 4, 7 (unten A II); 4. auf nicht naturalisierte Ausländ«*r, insof«*rn sie sich in den Schutz­gebieten aufhalten, si<! seien blosse Auhmthnlter (peregrini, die Kraft der

l) Über das Wesen «1er Gebietshoheit s. Gareis, Allg. Staatsrecht in v. Marq. ITdbch. (1. titr. 1. Ild. T, S. 138 1F.; ferner Derselbe, Institutionen des Völkerrechts

2. Aull. (15)01) § 09: llansi, Die Gebietshoheit (Kgsbgr. Dissert.) 1897.

*)) Vgl. oben § 7, S. 19 und unten $ 12, S. 37, 39.

ü) Die Vermessungen in den Kolonien bespricht ileg.-Lnndinesser P. Gast in denHeit rügen i 7, S. 201».

)) Giireis, Allg. Staalsreeht a. «. O. §§ 9200, S. HO197.