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A. Allgemeiner Teil. — Einleitung. § 0.
V. für Neu-Guinea. 809 700 Mark
VI. für die Karolinen, Falauinscln und Marianen . . . 311500 „
VII. für Samoa.i. 260 000 „
Vlir. für Kiautscliou. 11 050 000 „
30 603 600 Mark
(RGBl. 1901, S. 71).
Zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1901 ist (RGBl. 1901, S. 71) die Anmerkung beigefügt: Ersparnisse, welcho bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmiissiger Beamten und Militürpersonen dadurch entstehen, dass Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren Inhabern nicht versehen werden können, Hiessen dem Reservefonds zu.
Für die Aufrückungszeiten und die Aufriickungsstufen bezüglich der Auslandsgehälter, für die Höhe der Kolonialdienst-Zulagen, sowie für die der Pensionsberechnung zu Grunde zu legenden Bezüge der Beamten in den afrikanischen Schutzgebieten und im Schutzgebiete von Neu-Guinea sind die Bestimmungen der Denkschrift zum Haupt-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 massgebend.
Über die Finanzen der einzelnen Schutzgebiete s. unten B. Die Zollver- ordnungen siehe auch im Kolonialen Handels- und Verkehrsbuch, 1901. und zwar von Deutschostafrika S. 80-91, Kamerun S. 47—57, Togo S. 58, Doutschsiid- wcstal'rika S. 61-79, Noa-Guinca 8. 95- 90, Kiautscliou S. 97—98. ,
§ B.
Die Hilfshoheitsrechte im allgemeinen.
V. Die bisher (§§ 4—8, S. 1) — 28) erörterten fünf Uoheilsroehle wen len gewöhnlich als die Haupthoheitsrechlö bezeichnet, durch deren Ausübung der Staat unmittelbar seine Kulturaufgaben erfüllt; ermöglicht wird ihm dies durch die sogen. Ilülfshoheitsrechte, deren Ausübung dem Staate nicht Selbst- und Kndzweck 1 , sondern als Mittel nötig ist: würde der Staat nicht das Staatsgebiet als solches, die Personen und die Sachen beherrschen und durch die Ämter beste! lung den Repnison- tationsgedanken, welcher das Staatshaupt zum obersten Organe des Staates macht, bis in die äussersten und untersten Beamtungen hinaus und hinab durchführen können, so würde er weder eine Rechtspflege noch eine Sicherungspolizei, noch eine AVirlsehnftspflege einrichten oder durchführen können, noch auch stets über Truppen zu verfügen und eigene Finanzwirtschaft unter allen Umständen einzuricliteu vermögen *).
So beherrscht denn auch das Deutsche Reich in seinen Schutzgebieten das Territorium, die Personen und die Sachen, und der Kaiser übt daselbst im Namen des Reiches die Oebiets-, Personen-, Sachen- und Amtshoheit aus.
l) Hierüber misfülirlicli <i a re i s , Allgemeines Stanlsreeht in v. Mn rt| n a r<l sc n s Humlbui-h <1. ölt. Hechts Bit. 1, § 7 (niic-li 8. 27) §§ 8, 9, 4-1, 50-04 (8. 137). Vgl. Seydcl, Grundziige einer allgemeinen Staatslehre. 8. 41 Ü’., Habanil, Staatsrechl <les Deutschen Reichs H, § 07 u. a. und Gareis, Kucyklop. § 17 8. 151 —153.