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Deutsches Kolonialrecht : eine orientierende Schilderung der aussereuropäischen Erwerbungen des Deutschen Reiches und Darstellung ihrer Rechtsordnung nebst dem Text und Erläuterungn der diese Schutzgebiete betreffenden Gesetze und kaiserlichen Verordnungen / Karl Gareis
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A. Allgemeiner Teil. Einleitung. § 8.

§ 8 .

5. Die Finanzhoheit 1 ).

5. Das staatliche Ver möge n sinteres se die Finan zhoh ei t. a ).

Die zur Ausübung der sämtlichen Hoheitsreehte und somit zur Er­reichung der Staatszwecke überhaupt erforderlichen Vernüigensmittel zu schaffen und bereit zu halten ist hinsichtlich der Deutschen Schutzgebiete Sache des Deutschen Reiches, als dessen überseeische Provinzen, wie oben §§ 13 erörtert worden ist, die letzteren anzusehen sind. Das Reich eder genauer gesprochen die verbündeten Regierungen der Deutschen Bundes­staaten sind die Inhaber der Finanzhoheit auch bezüglich der Deutschen Schutzgebiete. Da aber jedes einzelne Schutzgebiet auch über eigene Einnahmequellen verfügt, fallen die Ausgaben der Schutzgebiete nicht voll­ständig dem Reiche zur Last, sondern können, zum Teil wenigstens, von den einzelnen überseeischen Gebieten selbst getragen worden, ja. es ist sogar gesetzlich ausgesprochen, dass für die aus der Verwaltung eines Schutzgebietes entstehenden Verbindlichkeiten nur das Vermögen dieses Gebietes haften solle (s. G. v. 30. Mürz 1802, § ft, unten A. XD). Die eigenen Einnahmen und Vermögen der Schutzgebiete sind jedoch zur Zeit noch nicht im stände, die Ausgaben derselben allein zu tragen, und so muss denn bei allen Schutzgebieten (ein einziges die Marschallinseln ausgenommen) das Reich den eigenen Einnahmen derselben einen er­heblichen Reichszuschuss hinzufügen, s. unten §§.1624.

Der Etat der Schutzgebiete wird alljährlich durch besonderes Reichs­gesetz testgestellt, wie dieses und die übrigen Grundsätze der Finanz- verwaltung der Schutzgebiete das Reiehsgesetz über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 (RGBl. 1892 S. 369, 370) ausspricht. Insofern nun eigenes Vermögen und eigene Einnahmen der Schutzgebiete bestehen, auch zweifellos ein besonderes Abgaben- und Besteiierungsreeht. derselben besteht, welches der Kaiser wie die gesamte übrig«; Staatsgewalt in jenen Gtdueten auszuüben hat, kann man auch von eiiuiin eigenen Fiskus j«!«les einzelnen Selmtzgebi<t<s sprechen. Eine Aus­nahmestellung nimmt, wie erwähnt, das Schutzgebiet d«*r Marschallinseln ein, auf welches, weil die Verwaltungskosüm dieses Gebietes ausschliesslich von der .Taluitgesellschaft zu bestreiten siml, das Gesetz vom 30. März 1892 (nach § 7 Abs. 1 dess.) überhaupt keine. Anwendung findet. Du j(!«les Schutzgebiet «an eigenes Vermögenssubjc'kt in finanzieller Hinsicht

l) Die Finanzen »1er Deutschen Schnt/gohiete stellt der Geh. l.cgalionsrat (und vortruKcnd«! liut in der Kolouitdnbteilung des Ausw. Amtes) Bernhard v. König dar in'denBeiträgen Bd. II 4, S. 123 II'., II 5, S. MG fl., II 6, S. 177 IV.

-) Vgl. Ga reis, Allg. Stautsrecht i. Ildbch. Marg. Bd. I, § 49, S. 133 IT.