. Verwaltungs- und Polizeihoheit.
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Landeshauptmanns vollzogen werden 1 ). In Kamerun ist sogar ein Instanzenzug der Gerichtsbarkeit der Eingebornen geregelt: gegen die Entscheidungen der Häuptlinge ist die Berufung an ein Eingebornen-Schieds- gericht und gegen dessen Entscheidungen die Berufung an den Kaiserlichen Gouverneur bezw. dessen Stellvertreter zulässig, so für den Duallastamm nach Verordnung des Gouverneurs von Kamerun vom 16. Mai 1892 2 ), für den Viktoriabezirk nach Verordnung desselben vom 9. Dez. 1893, für das Mangambaland nach V. v. 26. Sept. 1894, für die Landschaften Bodiman, Bosua und Buelle nach V. v. 12. Sept. 1895, für den Malimba- und Baltokostamm nach V. v. 30. Sept. 1895, für die Landschaft Dibom- bari nach V. v. 25. April 1896, für die Landschaften Ndokama und Dimbamba nach V. vom 21. Mai 1896, für die Bakoko-Dörfer nach V. v. 3. Juli 1896 und für die Lungasi nach V. v. 20. Nov. 1897.
III. Die Rechtsverhältnisse am Grund und Boden sind der Verschiedenheit der territorialen Verhältnisse wegen in jedem Schutzgebiete besonders geordnet, s. unten B, §§ 16—24.
IV. Die Bildung der Privatrechtssphären setzt, sofern es sich um einzelne Personen bandelt, die Rechtsfähigkeit dieser, vor allem die Freiheit — hiervon und von der Stellung des deutschen Rechts zur Sklaverei s. unter Personenhoheit: § 11 I 1. S. 30—33 — und sofern es sich um juristische Personen handelt, die Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit als solcher voraus, in letzterer Hinsichts. die Übersicht über die Gesellschaften: § 11II. S. 34—36.
§ 7 -
4. Verwaltungs- und Polizeihoheit.
4. Die dem Deutschen Reiche in seinen Schutzgebieten zustehende und vom Kaiser namens desselben auszuübende und ausgeübte Landeshoheit (Schulzgewalt) umfasst auch das Recht zu derjenigen Staatsbethati- gung, welche man die innere Staatsverwaltung und Polizei (im weiteren Sinne) nennt; man versteht darunter diejenige Staatsbethätigung, welche einerseits die Gesamtheits- und Einzelinteressen im Staate vor natürlichen (elementaren) und A’or willkürlichen (menschlichen) Gefährdungen möglichst zu schützen und andrerseits dieselben Interessen thunlichst durch positive Einwirkung (nämlich durch Schaffung oder Förderung günstiger Entwick- lungshedingungen) zu fördern hat. Die Polizei seihst, die Polizei im engeren Sinne, ist die in beiden Richtungen, nämlich in der abwehrenden (der Sicherungs- oder Sicherheitspolizei) und in der fördernden (der Wohlfahrts- polizci oder Wirtschaftspflegt!), auftretende staatliche Zwangsgewalt
i) Denkschrift f. 1807/08 S. 27, 1808/00 S. 24, v. Stongel, llochtsverh. 8.231.
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Gar eis, Deutschos Kolonialrocht. 2. And.
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