Die .Tustizholieit.
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3. In Togo ist gesetzlich eine Sehutztruppe vorgesehen, es besteht dort, aber nur eine Polizei! nippe. ln dem ►Schutzgebiet der Siidsee stellen nur kleine Polizeitruppen,
4. Von den Stationen der Kaiserlichen Marine» sind für die deutschen Schutzgebiete äusserst. wichtig:
die osta.frikanisc.be Station (Dar-es-Salam), die westafrikanische Station (Kamerun), die australische Station (Sidney) und die ostasiatisehe Station (Kiautschou) ’).
5. Die Zusammensetzung und Stärke der in den einzelnen deutschen Schutzgebieten stehenden Schutztruppen und Polizeitruppen s. bei der Darstellung der Verhältnisse der einzelnen Schutzgebiete, unten B. I—TX.
§ 6 -
3. Die Justizhoheit.
3. Dem Reiche steht die .Tu s t i zh ö h c i t 1 2 ) in den deutschen Schutzgebieten zu und der Kaiser übt sie im Namen des Reiches und nach Massgabe der Rcichsgeselze aus.
1. Das Kaiserliche Verordnungsrocht, welches im übrigen wie oben S. 9, 10 erwähnt, für die Verhältnisse der Schutzgebiete massgebend ist und Recht schaffen kann, erstreckt; sich im allgemeinen nicht auf die Regelung der Verhältnisse des bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des gerichtlichen Verfahrens in den Schutzgebieten, sondern die Konstituierung und der Schutz der Reehtssphären und der in ihnen entspringenden Rechtsansprüche vollzieht sich, wie aus den §§ 2 und 3 des Schutzgebietsgesetzes (s. unten A. II) hervorgebt, nach gesetzlichen Normen, das Sehutz- gobielsgosetz verweist auf das Konsulargerichtsbarkeitsgeset.z (s. A. IV.) und dieses lässt in den angegebenen Beziehungen die Reichsgesetze prinzipmässig gelten, wie dies den Anschauungen und Anforderungen des Kultur-und Rechtsstaates 3 * S) ) entspricht. Aber dem Kaiser steht, die Ausübung der Justizhoheit und die hoheitsrechtliche Teilnahme an der Rechtspflege gesetzlich doch in einer Reihe von Beziehungen zu:
1. Der Kaiserlichen Verordnung ist Vorbehalten zu bestimmen, wann in neuerworbenen Schutzgebieten der Reebtssphärensehutz nach Massgabe
1) Hierüber und über das Verhältnis der Sohifl'skommnndanten zu den Konsuln und zu den Vorwaltnngschefs der Schutzgebiete s. die Instruktion vom 28. September
1872 mit Abänderungen vom 20. September 1887 und 10. März 1889, abgedruckt im
Marine-Verordnungsblatt. 1808, S. 03; s. v. König in den „Beitrügen“ II, S. 82.
a ) Über dieses Ilohcitsrecbt und das Gereehtigkeitsintcrcsse des Staates s. Gareis, Allg. Stunts recht I, S. 6, 124 IV. und Gareis, Encyklop. 2. And., §§ 8, 48 fV.
S) Über diesen BcgrilV s. Gareis, Kneyklop. 2. Aull., S. 139—141.