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Deutsches Kolonialrecht : eine orientierende Schilderung der aussereuropäischen Erwerbungen des Deutschen Reiches und Darstellung ihrer Rechtsordnung nebst dem Text und Erläuterungn der diese Schutzgebiete betreffenden Gesetze und kaiserlichen Verordnungen / Karl Gareis
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Die Militärlioheit.

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sclilusso der Zustimmung des Bundesrates noch zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichstags. Da aber die Schutzgebiete nicht Bundes­gebiet im Sinne der RV. sind, ist das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrats zu einer Kriegserklärung des Kaisers Namens des Reichs nicht durch den Umstand ersetzt, dass ein Schutzgebiet angegriffen wird; militärische Abwehr des thatsächlich erfolgten Angriffs kann als Kriegs­erklärung wirken, ist aber keine und bedarf daher der Zustimmung des Bundesrates nicht.

In den einzelnen Schutzgebieten wird Repräsentationshoheit nach Kaiser­licher Anordnung durch Kaiserliche Beamte: Gouverneure, Landeshauptmänner, Bezirksamtmänner, Richter, Polizei-, Finanz-, Post-, Zoll-, auch Berg- und Forstbeamte u. s. w. ausgeübt; die Kaiserlichen Anordnungen und Organisa­tionen sind insoweit eingeschränkt als gesetzlich die Gerichtsorganisation und der Etat des Haushalts der Schutzgebiete festgelegt ist.

Im übrigen s. wegen Durchführung der Repräsentationshoheit die Er­örterungen über die Amtshoheit, unten § 13, und die über die Rechts­verhältnisse der einzelnen Schutzgebiete, §§ 1(524.

§ 5.

2. Die Militärhoheit.

2. Das Wehrin t.eresse die Militärlioheit 1 ). Die Militär­hoheit übt in tlen deutschen Schutzgebieten der Kaiser sowohl auf Grund der Roichsverfassung (Landheer: RV. Art. (13, Kriegsmarine: RV. Art. 53) als auf Grund des § 1 des Schutzgebietsgesetzes (vom 10. Sept,. 1900, s. A. II) aus. Es versteht sich hienaeh von selbst, dass Landheer und Kriegsmarine zum Schutz des deutschen Schutzgebiets zur Verfügung stehen 2 ).

1, Besondere Kolonialtruppen (Kaiserliche Schutztruppen genannt) stehen nur 3 ) in Ostafrika, Kamerun und Südwestafrika; auf diese bezieht sich die Schutz truppen ordnung, in der nach dem Reichsgesetz vom 7. Juli 189(5 mit Bekanntmachung vom 18. Juli 189(1 veröffentlichen Fassung s. unten A VIII mit A IX und A X. Der Kaiser hat durch Erlass: vom 1(1. Juli 189(5 die in den afrikanischen Schutzgebieten zur Verwen­dung gelangenden Schutztruppen dem Reichkanzler unterstellt, (s. Riebow-

1) Hierüber s. Gareis, Allg. Staatsrecht § 10. Garcis, Knevkl. § 47, B 2, S. 153.

-) Militär und Marino in don Deutschen Schutzgebieten erörtert in systematischer Qnellonnuissigkoit der Geheime Legatinnsrut (und Vortragende Rat in der Kol.-Abt. d. Ausw. Amts) Bernhard von König in denBeitrügen' 1 ld. II, Ilft. 3, S. 70 11'. Das deutsche Kolonialheer nach dom Flut 1900/1001 bespricht Major Gallus in don Beiträgen Bd. I, S. 517 fl'. Vgl. auch v. Stengel, Itechtsvcrh. § 15.

3) Bedarf Deutschland in Zukunft einer Kolonialtruppe? Major Gallus bejaht diese Frage und begründet die Bejahung in denBeiträgen Bd. I 7, S. 197 ff.