Die Rejirüsentationslioheit.
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§ 4 .
1. Die Repräsentationshoheit.
1. Dio Repräsentntionshoh eit, das Rocht der allgemeinen Stnatsleitung (Regierung) und Geltendmachung des Staatswillens nach innen und nach aussen. Diese Hoheit steht, in den deutschen Schutzgebieten dem Deutschen Reiche zu, dieses als staats- und völkerrechtliches Subjekt, gedacht; der Wortlaut tles § 1 des Schutzgebietsge- setzes („im Namen des Reichs“, s. unten A. IT.) und der Wortlaut der Kaiserlichen Erklärung über die Begründung der Selnitzgowult, in den neueren Füllen der Kolonialerwerbung lässt darüber keinen Zweifel: im Namen des Reiches, also für das Reich nimmt der Kaiser das Inselgcbiet der Karolinen, Palau und Marianen laut Erlass vom 18. Juli 1895), im Namen des Reiches laut Erlass vom 17. Februar 15)00 die Deutschland zugefallenen Jnseln der ßamoagruppe in seinen Kaiserlichen Schutz. Man muss Iliinel 1 ) und Zorn 2 ) zustimmen, wenn sie betonen, dass der Kaiser nicht als selbständiger Träger sondern — wie auch für das Reichsland Elsass-Lothringen ■— auch in den Kolonien als Delegat, des Trägers der Deutschen Souveränität, der verbündeten Regierungen zur Ausübung der Deutschen Staatsgewalt, berufen ist. Die Kolonien sind demnach als Reichsprovinzon dem Staatshaupte des Deutschen Reiches, den verbündeten Regierungen, vertrete]» im Bundesrat und dem Deutschen Kaiser untergeordnet; kraft, besonderer gesetzlicher Bestimmung (Schutzgebietsgesetz § 1) scheidet aber der Bundesrat aus, insoweit das Kaiserliche Verordnungsrecht in Angelegenheiten der Schutzgebiete reicht. Indem nämlich § 1 des Sehutzgebiotsgesetzos (sowohl älterer als neuerer Fassung, s. unten A. II) sagt: „Die Sehutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der. Kaiser im Namen des Reichs aus“ und unter der Schutzgewalt die Gesamtheit aller staatlichen Hoheitsrechte zu verstehen ist, ist, das kaiserliche Verordnungsrecht im weitestem Umfange für koloniale Angelegenheiten aller Art festgestellt und nur insofern begrenzt, als es sich um Materien handelt, hinsichtlich deren das Schutzgebietsgesotz eine gesetzliche Regelung, also nach Reichsverf. Art. 5 die Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags für erforderlich erklärt; diese Materien sind vom Schutzgebietsgesetz ausdrücklich genannt, (s. unten A. H. 2, J, 5), 10, 14); aber soweit nicht durch besondere positive Gesetzesvorschriften andere Reichsorgane berufen sind, hat zweifellos der Kaiser das Recht
1) Staatsrccht des Deutschen Reichs Bd, I, S. 850.
2) Staatsrccht des Deutschen Reichs 1, § 22, S. 573 tf. 2. Aufl. gegen Bornhack iin Aich. II, S. 10.