Print 
Geschichte der deutschen Kolonialpolitik / von Alfred Zimmermann
Place and Date of Creation
Page
211
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

4. Südwestafrika.

211

4. Südwestafrika.

Noch unerquicklicher als in Ostafrika und in Kamerun war damals die Entwicklung der Dinge in Südwestafrika. Die deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, die auf des Reichskanzlers Veranlassung die Rechte des inzwischen verschollenen Kaufherrn Lüderitz übernommen hatte, war bereits Ende der achtziger Jahre am Ende ihrer Mittel.^) Schon 18L9 hatte sie Verkauf des Haupt­teils ihrer Besitzungen an eine holländisch-englische Gesellschaft ernst­lich ins Auge gefaßt. Der in aller Stille betriebene Plan war damals durch den Elberfelder L. v. Lilienthal, der mit seinen Rechten ihr beigetreten war^, im letzten Augenblick durchkreuzt worden. Das Aufsehen, das die Angelegenheit in der Welt machte, ver­anlaßte die Regierung im Februar 1390 einem trotzdem von der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrage ihre Zustimmung zu ver­sagen. Ähnliche Verhandlungen schliefen indessen nicht ein.

Der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Scharlach, der mit bel­gischen, französischen und englischen Kolonialunternehmern in enger Fühlung stand, versuchte immer wieder die maßgebenden Stellen für Zulassung fremder Kapitalisten in die hilflose Kolonie zu gewinnen. Doch auch neue Vorschläge im September 1890 fanden nicht die Zustimmung der Regierung. Auf der andern Seite tat die Kolo­nialgesellschaft keinen Schritt, um ihrerseits neue Mittel aufzu­bringen. Ihre Teilhaber machten kein Hehl daraus, daß sie die Kolonie für ganz aussichtslos ansähen und froh wären, ihr dafür aufgewendetes Geld wieder herausziehen zu können.

Um nur die unentbehrlichsten Verwaltungsmaßnahmen treffen zu können, mußte die Regierung für 1891 vom Reichstage 292 000 Mark verlangen. Ausdrücklich betonte der Reichskanzler am 4. Februar bei der Begründung der Forderung, man wolle sich in die Angelegenheiten der Schwarzen nicht mischen und nur die Weißen schützen. Man habe an sich nichts gegen Zulassung aus­ländischer Gesellschaften. Solange aber deutsche Unternehmungen

^) Denkschrift über die im südroestafrikanischen Schutzgebiet tätigen Ge­sellschaften. Reichstag 1895/97 Nr. 623. Die Gesellschaft besaß 1839/90 nur noch 83 000 Mark.

14*