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Geschichte der deutschen Kolonialpolitik / von Alfred Zimmermann
Entstehung
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3. Schöpfung der Kolonialverwaltung.

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in einer Weise Rechnung getragen, daß ein Erlöschen der störenden Eifersucht der Unternehmungen beider Teile mit Recht erwartet werden konnte. Nur in einem Punkte hatten die Vertreter Deutsch­lands dessen Interessen nicht so sorgsam wahrgenommen, wie sie es wohl hätten tun können. Ohne Rücksicht auf alles Vorher­gegangene haben sie den mit Deutschland in so alten Beziehungen stehenden Sultan von Witu seinen erbittertsten Feinden schutzlos ausgeliefert und die Gebrüder Denhardt, die in gutem Glauben Deutschland dieses Gebiet gesichert und dort mancherlei Rechte erworben hatten, ohne zwingende Notwendigkeit und ungehört ihren Gegnern preisgegeben.

3. Schöpfung der Kolonialverwaltung.

Daß sich nicht eine einzige der Voraussetzungen, unter denen Fürst Vismarck zum Erwerb überseeischer Besitzungen geschritten war, erfüllt hatte, war schon im Jahre 1389 unzweifelhaft. Die von ihm mit Schutzbriefen ausgestatteten Gesellschaften waren damals bereits so Mittel- und hilflos wie die Unternehmungen derfürstlichen Kaufleute". Mit einziger Ausnahme der Ialuit- Kompagnie hatten sie sich weder in finanzieller noch anderer Hin­sicht den von ihnen übernommenen Aufgaben gewachsen erwiesen. Die von den Gegnern seinerzeit geltend gemachten Bedenken hatten sich als nur zu gerechtfertigt gezeigt.

Die Verhältnisse in den von Deutschland erworbenen Ge­bieten lagen eben vielfach ganz anders als im Nigergebiet und Nord-Vorneo, wo die englischen Charter-Kompagnien erfolgreich arbeiteten. Dazu fehlte der deutschen Geschäftswelt die lange Er­fahrung der englischen auf kolonialem Gebiete, und englischerseits waren in Afrika nicht so zahlreiche Mißgriffe in der Behandlung der Eingeborenen geschehen wie von den unerfahrenen und oft un­geeigneten Vertretern deutscher Unternehmungen.

Natürlich hat Fürst Vismarck seinen Irrtum nicht einräumen wollen. Noch in der Begründung der Maßregeln zur Unter­drückung des Sklavenhandels im Januar 1839 war ausdrücklich hervorgehoben, daß die vom Reichstag 1334 und 1885 gebilligten Grundsätze der deutschen Kolonialpolitik noch immer die Richt-