Print 
Geschichte der deutschen Kolonialpolitik / von Alfred Zimmermann
Place and Date of Creation
Page
131
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

6. Die Kongokonferenz und Gründung des Kongostaats. 1Z1

1886 kam dann mit Portugal eine Vereinbarung zustande, wonach dieses sich als Grenze zwischen seinem und dem deutschen Besitz mit dem Rovumalauf bis zur Mündung des Msinje und von dort dem Breitenparallel bis zum User des Nyassa einverstanden erklärte.

6. Die Kongokonferenz und Gründung des Kongostaats.

Die internationale Konferenz, zu deren Berufung Deutsch­lands Bestreben, das Kongogebiet dem Handel und Wandel der Völker offenzuhalten, Anlaß gegeben, ist am 15. November 1834 in Berlin zusammengetreten. Ihre erste und wichtigste Aufgabe sollte nach Vismarcks Vorschlag eine Verständigung der Mächte über Handelsfreiheit in dem Becken und an den Mündungen des Kongo sein. In zweiter Reihe sollten die einst vom Wiener Kongreß aufgestellten und seitdem auf die Donau angewendeten Grundsätze, betreffend die Freiheit der Schiffahrt auf internationa­len Flüssen, für den Kongo und Niger eingeführt werden. Als dritter Punkt war Regelung der Formen in Aussicht genommen, die bei der Besitzergreifung von Küstenstrecken in Afrika fortan be­obachtet werden sollten. Es hatte der damals begonnene Wett­lauf der Völker um Afrika und der häufige Streit um Gebiete, die von mehreren Seiten in Anspruch genommen wurden, eine solche Vereinbarung dringend erforderlich gemacht.

Betreffs der Handels- und Schiffahrtsfreiheit stand der Reichskanzler, wie er der englischen Regierung auf eine Anfrage noch im Oktober mitteilen ließ, auf dem Standpunkte, daß es sich zunächst um Festsetzung mäßiger, nur zur Bestreitung staat­licher Bedürfnisse dienender, für die Kaufleute aller Nationen gleich hoher Abgaben handeln solle. Wenn die Konferenz die Grundsätze der Donauschiffahrtsakte auf afrikanische Ströme im Prinzip anwende, sollte die Bildung einer internationalen Behörde mit der Verpflichtung, die erforderlichen Polizeivorschriften zu er­lassen, späteren Verhandlungen vorbehalten bleiben.

Ehe noch die Konferenzverhandlungen begannen, hatte sich Deutschland entschlossen, dem Beispiel der Vereinigten Staaten