3. Die Erwerbungen in der Südsee.
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und andere Kolonialfreunde angehörten. Zur Ausrechterhaltung der Sicherheit wurde eine kleine Polizeitruppe aus Eingeborenen gebildet.
Am 24. Dezember 1385 kam dann auch eine Verständigung mit Frankreich über die Grenzen im Süden zustande. Frankreich verzichtete auf alle Ansprüche in den Gebieten nördlich von einer Linie, die durch den Campofluß von seiner Mündung bis zum 10^ Hstl Länge und von dort durch den Vreitenparallel bis zu.seinem Schnittpunkt mit dem 15" östl. Länge gebildet wurdet)
Der gleiche Vertrag machte auch den Streitigkeiten mit Frankreich wegen des Togogebietes ein Ende. Französischerseits wurden alle Ansprüche auf Klein Popo und Porto Seguro fallen gelassen und der Festsetzung einer Grenzlinie durch eine gemischte Kommission an Ort und Stelle zugestimmt. Dafür gab Deutschland die mittlerweile durch Fr. Colins Agenten im Coba- und Cabitaigebiet erworbenen und durch deutsche Kriegsschiffe unter Reichsschutz gestellten Niederlassungen auf. Den Interessen der dort tätigen Unternehmungen wurde dadurch Rechnung getragen, daß Frankreich sich verpflichtete, ihr Personal und Eigentum in jeder Beziehung wie französische zu behandeln.
Die Leitung der Verwaltungsgeschäfte in Togo wurde in die Hände eines Kaiserlichen Kommissars gelegt. Erster Inhaber des Postens war der Regierungsassessor Falkenthal, der am 26. Juni 1385 in Bageida eintraf, wo er zuerst seinen Sitz nahm.
3. Die Erwerbungen in der Südsee.
Das Vorgehen Deutschlands in Afrika hatte bei den in der Südsee tätigen deutschen Unternehmungen neue Hoffnungen erweckt. Neben der aus dem Haus Godeffroy hervorgegangenen deutschen Handels- und Plantagengesellschaft der Südseeinseln arbeitete in jenen fernen Meeren die Firma Robertson & Herns- heim, die fast in allen wichtigen Inselgruppen Faktoreien unter-
3) Frankreich hatte eine Linie vom Schneidepunkt des Campoflusses mit dem 10 o östl. Länge bis zum 17 o östl. Länge geboten. Das Auswärtige Amt hatte sich aber mit der Linie bis zum 15° begnügt.