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Als Kommentar gab auch Susa an, daß nicht der Sohn des Vaters, sondern ein Sohn der Schwester erbt, und zwar der nach der Ansicht des Häuptlings tüchtigste. Auch bei den gewöhnlichen Freien ist dieses Erbrecht gültig. In dem Stammbaum sind nur vier Kinder Susas II. verzeichnet, zwei Knaben und zwei Mädchen. Von den vier hatte Susa zunächst nur die beiden Söhne Banomari und Chemwasa genannt; d. h. eigentlich hatte er sie nicht klar angegeben, sondern sie fanden sich verschleiert in der Zahl fünf r die Susa mir zuerst als die Zahl seiner Kinder nannte. Einige Klarheit über diese Frage bekam ich, als ich mein Gegenüber fragte, wieviel Kinder denn Susa I. hinterlassen habe; da zeigte sich, daß von der genannten Fünfzahl nur 2 auf Susa II. entfielen, während dieser die übrigen drei aus dem Nachlaß seines verstorbenen Vorgängers übernommen hatte. Nach langem, weiteren Hin- und Herreden stellte es sich dann heraus, daß er außer jenen dreien noch drei weitere Söhne und vier Töchter des alten Susa geerbt hatte, so daß er die ja auch im Stammbaum verzeichnete Zahl von 10 Adoptivkindern besaß. Erst viel später fiel es Susa ein, daß er neben den zwei Söhnen auch noch zwei eigene Töchter besaß, Akulendo und Achikakua. Außer den Kindern seines Vorgängers hatte Susa nach den Gewohnheiten dieser Völker auch dessen Frauen mit übernommen; von diesen hatte er, wie bereits erwähnt worden ist, nur die älteste als Hauptfrau behalten. Einen Nachfolger für sich hatte Susa noch nicht in Aussicht genommen; die Frage nach einem solchen war ihm sichtlich unangenehm, weshalb ich das Thema verließ.
Werbung und Heirat.
Das Heiratsalter der beiden Geschlechter zu bestimmen, wird naturgemäß dadurch sehr erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht, daß das Alter überhaupt gar nicht genau abzuschätzen ist; auch bei den Eingebornen gibt es gut und schlecht entwickelte Individuen. Nach Matola sollen manche Knaben schon mit 10 Jahren, Mädchen in noch früherem Alter die Ehe eingehen. Früher hat nach demselben Gewährsmann die sogenannte Massanjeheirat bestanden, ein Verfahren, bei welchem ganz junge Kinder von 5 bis 7 Jahren miteinander verbunden wurden; man baute ihnen kleine Hütten, in denen sie wohnen mußten. Diese Einrichtung soll auch heute noch ab und zu vorkommen. Eine ganz allgemeine Sitte ist es hingegen, daß, wenn eine Frau geboren hat, während ihre Nachbarin diesem Ereignis erst entgegensieht, die erste sagt: Ich habe ein Mädchen bzw. einen Sohn; bekommst Du einen Sohn bzw.
ein Mädchen, so sollen die beiden einander heiraten. Dies geschieht dann später auch.
Über den Gang der Werbung lassen sich bestimmte Regeln heute, wo sich die alten Sitten ganz offenkundig in rascher Zersetzung befinden, kaum noch feststellen. Soweit ein bestimmtes Verfahren befolgt wird, verläuft es etwa folgendermaßen. Will der Sohn eines Hörigen heiraten, so teilt er seine Absicht zunächst seinem Vater mit; dieser meldet es dann dem Patron. Der Patron macht mit dem Vater der Auserkorenen Schauri. Willigt dieser ein, so wird die Tochter geholt und um ihre Meinung gefragt. Ist sie nicht gewillt, den Kandidaten zu heiraten, so ist die Angelegenheit damit erledigt; stimmt sie aber zu, so treten nicht nur alle ihre Verwandten väterlicher- und mütterlicherseits, sondern auch diejenigen ihres Zukünftigen unter dem Vorsitz des Patrons zu einem großen Schauri zusammen. Dabei hält der Patron eine lange Rede des Inhalts, daß der Bräutigam nicht nur der Frau gegenüber treu und verträglich sein soll, sondern daß er auch ihm, dem Patron, wacker weiterdienen müsse.
Feierliche, hergebrachte Zeremonien bei der Eheschließung selbst sind anscheinend im ganzen Gebiet unbekannt, der junge Ehemann zieht kurzerhand in sein neuerbautes Haus, das unbedingt in der Nähe des schwiegermütteiiichen Heims stehen muß. Als Kaufpreis werden ein paar Hühner und bestimmte Mengen von neuen Zeugstoffen an die Schwiegermutter gezahlt; außerdem aber gehört es zur Pflicht des Schwiegersohnes, für die Schwiegermutter im weitesten Maße die Feldarbeit zu besorgen, zum mindesten so lange, als es die Vermehrung seiner eigenen Familie und der eigene Hausstand gestatten. Nach den Aussagen von älteren Gewährsleuten hätte der Vater kaum zur Familie gehört; er wäre fast als außer ihr stehend betrachtet worden. Die jüngere Generation weiß von einer derartig strengen Durchführung des Mutterrechts und der Exogamie kaum noch etwas; indessen gehört auch heute noch das Kind zu der Sippe der Mutter, die auch im Falle der Ehetrennung in seinem Besitz verbleibt.
Auch in sonstigen kleinen Zügen spricht sich noch immer das oftmals sicher ganz unbewußte Festhalten an uralten sozialen Einrichtungen aus. So darf der mannbar gewordene Mjao weder mit seiner Schwiegermutter, noch mit seiner Mutter, noch mit seiner Schwester auf ein und derselben Chitanda oder ein und derselben Matte sitzen. Dahingegen bestehen z. B. zwischen Vetter und Base durchaus keine Annäherungshindernisse, ja, sie sind nach allgemeiner Volksansicht direkt für einander bestimmt. Wir werden später sehen, wie mein Gewährsmann, der alte