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stände oder nicht berechtigt, so wenden sie sich an die Autoritäten nach ihrem Sinn, also an Matola oder Nakaam oder den alten Akundonde. Geht der betreffende Fall aber auch über deren Kompetenz hinaus, so wird er nach Lindi berichtet, unter gleichzeitigem Transport des oder der betreffenden Verbrecher nach dem Küstenort.
Über den Stand der Sklaverei vermag ich nicht viel zu berichten. Der Freikauf aus ihr ist reichsgesetzlich geregelt; gleichwohl besteht bei den Jao noch ein ausgedehntes Hörigentum. Wie jedem Kenner Afrikas bekannt ist, geht es diesen Hörigen durchaus nicht schlecht; sie haben Haus und Hof für sich und leisten sich auch ihrerseits wieder Sklaven.
Ungemein drollig berührt denEuropäer der Gruß der Jao. Leider haben sie, wie in so mancher andern, so auch in dieser Beziehung viel zu viel von der Küste angenommen; jedenfalls begrüßen sich Weitgereiste und Höherstehende heute vielfach halb in altüberkommener, halb in der Weise der Suaheli mit den Worten „Masikam" und „Marahaba". Aber was hinterher folgt, das ist doch noch echt innerafrikanisch, indem hinter dem Wort „Kutudimana" ein ungeheurer Wortschwall des Begrüßenden erfolgt, der in ununterbrochener Rede alles an Neuigkeiten auskramt, was er auf Lager hat. Unterbrochen wird er durch zahllose ,,äh" und „mh" des Angeredeten. Der beginnt seinerseits endlich eine ebensolange Gegenrede, die nun hinwiederum von vielen „äh", „mh" und „nyeleyo" des ersten Partners in durchaus zustimmender Weise begleitet wird.
Recht.
Aus dem Gebiete des Rechts habe ich mich erklärlicherweise nur über einige wenige Punkte unterrichten können; derartige Fragen können zuverlässig nur von andauernd im Lande sitzenden Weißen zu beantworten unternommen werden. Die mutterrechtliche Erbfolge ist nach den Angaben sowohl Matolas wie auch Susas u. a. unbedingt gültig, ein Sohn der Schwester hat stets das erste Erbanrecht; es braucht indessen durchaus nicht der älteste zu sein, sondern unter Umständen kann auch der nach der Ansicht des Häuptlings tüchtigste seiner Neffen mütterlicherseits in Frage kommen. Sehr bemerkenswert war es, daß der jetzt lebende Susa von den Frauen seines Vorgängers nur die älteste behalten hatte; die übrigen hatte er an Verwandte abgegeben. Wie auch bei Matola, so war die vom jüngern Susa übernommene Frau nunmehr die Hauptfrau, der die eigenen Frauen des jetzigen Häuptlings unterstehen. Das Neffenrecht besteht im übrigen nicht bloß innerhalb
der Familien der Großen; auch bei den gewöhnlichen Freien erbt der Schwester Sohn.
Innerhalb des Privatrechts bestehen kaum Unterschiede gegen die übrigen Mitglieder der großen Bantufamilie. Hat z. B. A von B etwas geborgt, und A will nicht zurückzahlen, so nimmt B irgend einen Fremden C fest. Bei der darob natürlich erfolgenden Anfrage der Dorfgenossen von C, warum dieser festgenommen sei, gibt B offen den Tatbestand kund. Der Dorfchef D des C fordert nun von B den Mann zurück, worauf B erwidert: wenn Du ihn haben willst, so begleiche Du meine Forderung an A. Geht D darauf ein und zahlt die fragliche Summe an A, so zahlt A jetzt an B, und B gibt den C frei, indem er ihm auch noch eine kleine Extraentschädigung auszahlt. D sagt nun aber in echt afrikanischer Weise zu C: Ich habe Dich befreit, zahle mir meine Auslagen zurück. Erklärt sich C damit einverstanden, so ist in Wirklichkeit er der einzige Geschädigte bei der ganzen Angelegenheit, denn außer der finanziellen Schädigung, die ihn, den ganz Schuldlosen, betroffen, hat er ja auch noch die Freiheitsberaubung zu tragen gehabt. Dieser Umstand ist denn auch die Ursache dafür, daß die Angelegenheit immer weitere Kreise zieht, indem C sich nun an einem dritten Unschuldigen E schadlos hält; er nimmt diesen fest und überläßt nun die Regelung dessen Dorfhäuptling. E ist dann berechtigt, den Kreis noch weiter zu ziehen, so daß ein Ende der ursprünglich so einfachen Angelegenheit überhaupt nicht abzusehen ist.
Ein Dieb mußte für einen Diebstahl im Werte Von einer halben Rupie einen Sklaven als Strafe zahlen; bei Rückfällen wurden ihm die Ohren abgerissen oder die Hand abgehackt. Hatte er sich mit der Frau eines Häuptlings eingelassen, so wurde er entmannt. War der Übeltäter ein Höriger des Häuptlings, so ward ihm der Kopf abgeschnitten.
Hatte in früherer Zeit der Hörige eines Großen mit der Frau eines anderen Ehebruch getrieben, so mußte er ein Stück Zeug als Strafe zahlen. Das Urteil des Häuptlings dem Geschädigten gegenüber lautete: „Geh in Dein Haus, ich werde die Sache erledigen." Dann zitierte er den Übeltäter herbei: „Du hast das und das getan, also zahle ihm." Die Antwort lautete: „Ich habe nichts." Dann blieb dem Patron nichts anderes übrig als seinerseits zu zahlen.
Erfolgte ein Ehebruch von einer Klientel zur anderen, so mußte der Patron des Übeltäters entweder dessen Schwester oder einen anderen Hörigen oder den Übeltäter selbst als Strafe zahlen. Wurde der sippenfremde Ehebrecher auf frischer Tat gefaßt, so konnte er von dem betrogenen Ehemann oder aber dem Patron sofort getötet werden. Darauf ließ man