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Die Eisenbahnen Afrikas : Grundlagen und Gesichtspunkte für eine koloniale Eisenbahnpolitik in Afrika
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8. Die Organisation des General-Gouvernements von Französisch-Westafrika.

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Lvrvius a. a. O. 8t. Sk waiii a. a. O. Denkschrift Marseille 1906. Koussst a. O. (franz. Kongo)

Seit dem Jahre 1895 sind die französischen Kolonien Westafrikas zu einen: General-Gouvernement (llouvei-ne- msnt o'6n6i'Äl äL l'^ki-iqn6oeeicl6nta.l6 fi-an^^iss) zusammen­gefaßt, das 1904 neu organisiert wurde, ein eigenes Budget erhielt uud seither insbesondere auch für die Eisenbahnbauten große Bedeutung gewonnen hat.

Gegenwärtig gehören die folgenden Kolonien und Territorien zum Gouvernement:

1. die Kolonie Senegal,

2. die Kolonie Französisch-Guinea,

3. die Kolonie Elfenbeinküste,

4. die Kolonie Dahomey,

5. die Kolonie Obersenegal Niger nebst den: Militärterritorium,

6. das Zivilterritorium Mauretanien (nördlich vom Senegal).

Sitz des General-Gouverneurs ist Dakar.

Die Kolonien bleiben jede für sich bestehen und be­halten im großen und ganzen die Selbständigkeit ihrer Ver­waltung und Finanzverhältnisse. Das General-Gouverne­ment hat nur die Oberaufsicht, die von einem Gouverneur und einem Generalsekretär ausgeübt wird. Hauptzweck des Gouvernements ist die Förderung der den Kolonien gemein­samen Interessen,'es arbeitet daran, der Zivilisation und dem Handel den gewaltigen Teil des afrikanischen Kontinents zu erschließen, der Frankreich zugefallen ist. Was diesen charakterisiert, ist, daß die Natur ihn so hermetisch ver­schlossen hat, daß kein merklicher Fortschritt dort erzielt werden kann, ohne die Herstellung von Verkehrsstraßen, vor allem von Eisenbahnen im Innern des Landes".

Da die in Westafrika gebauten, im Bau befindlichen und geplanten Eisenbahnen, von verschiedenen Küsten­ländern ausgehend, alle zu demselben großen Nigergebiet Vordringen, so empfahl sich die Schaffung einer höheren Verwaltungseinheit schon deshalb, um die Durchfüh­rung dieser Verkehrspolitik größten Stils nach großen einheitlichen Gesichtspunkten zu sichern. Ein General-Gouvernement, als Zwischeninstanz, gewährte außerdem den Vorteil, ein direktes Eingreifen des Mutter­landes, namentlich in Form finanzieller Beihilfen an die Kolonien, zu erübrigen, was ganz dem Programm der neueren französischen Kolonialpolitik entspricht, die mög­lichste Selbständigkeit der Kolonien in Verwaltungs-- und Finanzverhältnissen erstrebt, nur die Organisation und die Kosten des militärischen Schutzes dem Mutterland überläßt.

Die wichtigste Funktion des General-Gouvernements beim Ausbau des großen französischen Verkehrssystems im Innern Westafrikas ist die Kreditvermittlung geworden. Seit 1901 werden die vom französischen Staat garan­tierten Kolonialanleihen nicht mehr den einzelnen Kolonien gewährt, sondern nur noch in einer Gesamtsumme den: General-Gouvernement. Dieses hat sür Aufbringung der zur Verzinsung und Tilguug nötigen jährlichen Summen zu sorgen. Muß der französische Staat infolge seiner Garantie zur Verzinsung zuschießeu, so gelteu diese Summen als Vorschüsse an das Gouvernement, die sie dem Mutterland später zurückzuvergüteu hat. (Bergs.