Print 
Die Eisenbahnen Afrikas : Grundlagen und Gesichtspunkte für eine koloniale Eisenbahnpolitik in Afrika
Place and Date of Creation
Page
274
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

274

0) 100 000 unbebautes Land in den Bezirken von Lourenco-Marques und Jnhambcme mit dem Bergbaurechte.

ä) Am Endbahnhof in Lourenyo-Marques 1 ^m für die Quai- und Vahnhofsanlagen.

e) Ein Grundstück auf einer Insel in der Bucht von Louren?o-Marques zum Bau von Maga­zinen u. a. Zubehör.

1) Bauholz und andere Baumaterialien aus den Staatswäldern und Ländereien der Provinz Mozambique.

Die Gesellschaft ist während der Dauer der Kon- Zession auf 99 Jahre von jeder Abgabe auf den Eisen­bahnbetrieb befreit und genießt 15 Jahre lang Zollfreiheit auf alle Materialien, Werkzeuge, Maschinen, Brenn­material usw. Nach Ablauf der Konzession geht die Eisenbahn mit Telegraph und Telephon in das Eigentum des Staates ohne Entschädigung über.

3. Gesetzentwurf Nr. 170 zum Ban einer Bahn von Quelinmne zum Shiresluß.

(Oikrio Ao SvvsrQo, Nr. 79 vom 12. April 1904.)

Artikel 1. Die Negierung ist ermächtigt, in Über­einstimmung mit den diesen Entwurf begleitenden und zu ihm gehörenden Grundlagen den nach Maßgabe des Ge­setzes vom 7. Juli 1898 mit der Eisenbahngesellschaft von Zambesia am 8. August desselben Jahres abgeschlossenen Vertrag abzuändern.

Artikel 2. Im Falle, daß diese Abänderung, auf welche sich vorstehender Artikel bezieht, stattfinden sollte, und der Vertrag vom 8. August 1893 aufgehoben werden würde, ist die Regierung ermächtigt, für eigene Rechnung zum Bau und zur Ausnutzung der in diesen Be­gründungen besprochenen Eisenbahn zu schreiten, zu dem Zweck die nötigen Summen zu erheben, ohne daß indessen die wirklichen Kosten, Zinsen und Amortisation der er­hobenen Gelder eingeschlossen, den Gesamtbetrag der aus den Angaben und Bestimmungen der erwähnten Be­gründungen sich ergebenden Kosten überschreiten können.

Artikel 3. Diesen entgegenstehende gesetzliche Be­stimmungen werden widerrufen.

Begründungen.

1. Diese Konzession bezweckt den Bau und die Aus­nutzung einer vom Hafen von Quelimane nach der Grenze zu laufenden Eisenbahn, die die Verbindung mit der englischen Linie ShireVlcmtyre herstellen soll.

Ihre Dauer wird, vom Tage der zu bestätigenden Urkunde und des zu vollziehenden Vertrages an ge­rechnet, auf 99 Jahre festgesetzt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes tritt der Staat sofort in den Besitz der Eisen­bahn mit allem dazu gehörigen beweglichen und unbe­weglichen Material sowie den Gebäuden und Liegen­schaften jeder Art, ohne daß die Gesellschaft ein Anrecht auf die Entschädigung hätte.

2. Die Eisenbahngesellschaft von Zambesia ist er­mächtigt, rückzahlbare Obligationen zum Nennwerte aus­zugeben, doch darf ihre Gültigkeit nicht die durch das Gesetz gegebene Konzession überdauern. Der Ertrag dieser Obtigationen ist ausschließlich zum Bau und zur Ausnutzung der erwähnten Eisenbahn bestimmt, sowie zur Zahlung der betreffenden Zinsen für eine Zeitdauer,