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Die Eisenbahnen Afrikas : Grundlagen und Gesichtspunkte für eine koloniale Eisenbahnpolitik in Afrika
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3. Mitteilungen über die Eisenbahnprojekte in Portugiesisch-Westafrika (1905).

Mn! 1905.

Die Regierung hat letzthin bei den Cortes einen Gesetzentwurf eingebracht, durch den ihr die Ermächtigung erteilt wird zum Bau einer 0,60 ni spurigen Eisenbahn in der Provinz Angola, vom Hafen von Mossamedes nach dem Plateau von Chella.

Der Gesetzentwurf sieht eine Anleihe von 1 500 000 000 Reis vor.

Der jährliche Dienst dieser Anleihe soll einschließlich der Amortisationsquote 5,25 "/g uicht übersteigen. Die Amortisation soll sich innerhalb 75 Jahren vollziehen.

1. Dieser Schuldendienst soll bestritten werden aus den Reineinnahmen der Bahn, die in der Fincmzkasse der Provinz Angola für die Order der Negiernng zu hinter­legen sind und für die ein eigenes Konto anzulegen ist.

2. Ans einer jedes Jahr in das Budget der Provinz Angola aufzunehmenden Summe, durch die die Rein­einnahmen der Bahn bis zu dem für den Schuldner er­forderlichen Betrage ergänzt werden.

Der Bau der Bahu erfolgt für Rechnung des Staates und nach dem von der Negierung gebilligten Plan. Der Betrieb der Bahn ist ausschließlich Sache des Staates. Die entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen werden zurückgenommen.

Begründet wird dieser Bahnbau vor allem mit der wirtschaftlichen Erschließung des angeblich reichen Hinter­landes, das außerdem mit den erheblichen Höhen des Chellagebirges sehr geeignet für europäische Kolonisten sei. Die Bahn soll dann später womöglich einen An­schluß an die bereits im Bau begriffene Lobitobahn er­halten.

Außer wirtschaftlichen Gründen werden für die Mossamedesbahn auch strategische Gesichtspunkte geltend gemacht, indem der Schutz des Huillngebietes durch sie wesentlich erleichtert werden würde.

Mai 1905.

Der Bau der in der Provinz Angola von dein Hafen von Mossamedes nach dem Plateau von Chella projektierten Eisenbahn ist durch Königliches Dekret angeordnet worden.

Die Bestimmungen des Dekrets sind uuter Ver­änderung der finanziellen Maßnahmen in der Hauptsache die gleichen, wie sie der diesbezügliche Gesetzentwurf ent­hält. (Siehe die obige erste Mitteilung.)

Die Bahn erhält eine Spurweite vou 0,6v m. Sie wird vom Staate gebaut und nach ihrer Fertigstellung auch vom Staat betrieben.

Die Kosten des Baues sind auf 1 500 000 000 Reis veranschlagt, für die das Finanzministerium dem Ministe­rium der Marine und Kolonien einen Kredit eröffnet.

Als Deckung wird in das Budget der Provinz Angola für das Jahr 19051906 ein Mindestbetrag von 100 000 000 Reis eingeschrieben und dem Finanz­ministerium überwiesen.

Andererseits fließen die Reineinnahmen aus dem demnächstigen Betrieb der Eisenbahn in die Kasse der Provinz.

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