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West-Afrika / von Moritz Schanz
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Die Verfügung über Kronland ist durch Verordnung vom 15. Juni/ 17. Oktober 189K geregelt, und als Typus für den Verkauf von Plantagengelände gelten hier etwa folgende Bedingungen. Der Kaufpreis beträgt 5 Mark für den Hektar und ist sofort bar zu entrichten. Der Käufer ist bei Konveutioualstrafe verpflichtet, jährlich mindestens 50 ds. unter Kultur zu nehmen, solange bis drei Viertel seines Gesamtbesitzes angebaut sind. Veräußerungen an Nichtdeutsche und außerdeutsche Gesellschaften sind nur mit Zustimmung der Regierung zulässig. Der Käufer ist ferner verpflichtet, die bereits vorhandenen Wege in einer Breite von 10 m bestehen zu lassen und auf Verlangen des Gouverneurs das erforderliche Terrain zum Bau von Eisenbahnen und öffentlichen Wegen zum Selbstkosten­preis zur Verfüguug zu stelleu, auch den Missionen zu rein kirchlichen und Schnl- zwecken erforderliche Grundstücke an geeigneten Stellen in angemessenem Umfang zu billigen Bedingungen zu überlassen.

Die Landfrage betreffs der Rechte der Pflanzungsgesellschaften und der Eingeborenen am Kamerungebirge soll durch eine, 1902 eingesetzte Kommission gelöst werden, die aus eiuem Pflanzer, einem Kaufmann und dem Bezirks­amtmann von Victoria besteht, wozu zwei Missionare als Anwälte der Ein­geborenen treten.

Eine eigenartige Stellung nehmen die vom Kolonialdirektor von Buchka erteilten und viel angegriffenen Konzessionen Süd-Kamerun uud Nord West- Kamerun ein.

Die laut Protokoll vom 18. Juni 1898 an den Rechtsanwalt Dr. Julius Scharlach in Hamburg und den Bergwerksbesitzer Sholto Douglas iu Berlin seitens der Kolouial-Abteiluug erteilte KouzessiouSüd-Kamerun" umfaßt ein Gebiet vou über 7 Millionen Hektar im Stromgebiet des oberen Sanga zwischen dem 4.° nördlicher Breite, dem 12." östlicher Länge und der östlichen und südlichen Landesgrenze. Der Vertrag überließ der Gesellschaft innerhalb ihres Gebietes alles laut Verordnung vom 15. Juni 1896 zu schaffende Kronland und gewährte ihr für 20 Jahre das Vorrecht beim Kaus des dortigen Eingeborenen-Landes. Land für fiskalische Zwecke ist unentgeltlich abzutreten. Die Konzessionsinhaber gingen an den Brüsseler Markt, der damals für Aufnahme von Kolonialwerten sehr empfänglich war, gewannen die Mitwirkung des in kolonialen Kreisen sehr einflußreichen Oberst Albert Thys, des Generaldirektors der Kongobahn, und gründeten, nicht nach deutschein Aktienrecht, sondern als Kolonialgesellschaft gemäß dem Reichsgesetz vom 15. März 1888, die deutsch-belgische Gesellschaft Südkamernn, deren Oberleitung abwechselnd in Brüssel und in Hamburg, zunächst in Brüssel liegt; Mehrheit deutscher Direktoren ist in den Statuten vorgeschrieben. Die deutsche Regierung participiert, nachdem zunächst 5°/<z an die Aktionäre verteilt und 5°/ zur Bilduug eines Reservefonds bis zur Höhe vou 25°/g des Aktien­kapitals zurückgestellt sind, mit 10°/g an dein alsdann verbleibenden Rein­gewinn. Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt 2 Millionen Mark ^-