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Fortgang der Austeilung und Kolonisation Afrikas
Glanzzeit Hollands erinnerten, an England abzutreten. Nach langwierigen Verhandlungen kam am 5. März 1867 ein Vertrag zustande, nach dem eine Scheidung der englischen und holländischen Interessensphäre erfolgte: der Srveet River, der sich zwischen Elmina und Cape Coast Castle in die See ergießt, sollte die Grenze der beiderseitigen Gebiete bilden; die Holländer traten die östlich vom Fluße gelegenen Plätze Eormantin, Apam und Crevecoeur an England, die Engländer die westlich vom Sweet River gelegenen Orte Apollonia, Di.rcove, Secondi und Commenda an Holland ab. Aber die Hoffnungen, die die Holländer an diesen Vertrag geknüpft hatten, sollten sich nicht erfüllen. In den neuer- worbenen Gebieten kam es zu Unruhen, und die Holländer hätten sich zu erheblichen finanziellen und militärischen Aufwendungen entschließen müssen, wenn sie die Kolonie hätten halten wollen. So willigte die niederländische Regierung am 25. Februar 1871 — allerdings nicht ohne heftige Opposition im eigenen Lande zu finden — in die Abtretung des gesamten holländischen Besitzes in Westafrika an England, das dafür auf einige Rechte auf der Insel Sumatra verzichtete^). Die Engländer waren so Alleinherrscher an der Goldküste geworden.
5. Die Engländer in Lagos und im Nigergebiet.
Die Englische Afrikanische Kompagnie hatte im 18. Jahrhundert an der Sklavenküste eine befestigte Faktorei in Whydah besessen, die am Beginn des 19. Jahrhundert geräumt wurde; obwohl Kenner wiederholt auf die Wichtigkeit dieses Platzes hinwiesen, ist sie nicht wieder besetzt worden. Auch ein Angebot der Bewohner von Kleinpopo unter englischen Schutz zu treten, das 1861 erfolgte, wurde nicht angenommen
In den weiter östlich gelegenen Gegenden der Guineaküste hatte seit den 30er Jahren der Palmölhandel bedeutende Fortschritte gemacht; der wichtigste Markt für dies Produkt war Lagos, ein Platz, in dem aber auch noch der Sklavenhandel blühte. Die Engländer zwangen 1851 den Beherrscher von Lagos, einen Vertrag einzugehen, in dem er sich dazu verpflichten mußte, den Sklavenhandel und Menschenopfer zu verbieten, den Engländern
^) Für das niederländische Staatseigentum sollte ein Betrag von höchstens 24 000 L bezahlt werden.
2) Kexori) 1865, S. 362