Dieses Gleichgewicht zu erhalten und alles geringhaltigere Geld gleich bei seinem ersten Erscheinen sogleich wieder zu entfernen, blieb ein unverrücktes obrigkeitliches Augenmerk. Sobald sich im Anfang des Jahres 1768 nur geringhaltige fremde Kupfermünzen zeigten, erschien daher am 10. Februar ein ernsthaftes Verbot gegen deren Umsatz. Gleiche Vorsorge richtete man im Jahre 1777 auf diese kleinste Scheidemünze. Und wie man im Jahre 1772 bemerkte, daß viele unwichtige Pistolen in Umlauf kamen, manche Kaufleute aber behaupteten, daß eine gar zu große Strenge wegen des völligen Gewichtes dieser Goldmünze dem Handel nachteilig sein könne, ernannte der Rat eine Kommission zur Überlegung dieses Gegenstandes, die von einer bürgerlichen Deputation deren Ansichten und Vorschläge sich mitteilen ließ. Auf den kommissarischen Bericht aber (28. Mai 1773) und nach dem Wunsch der Bürgerschaft setzte der Rat fest, daß, wenn es auch nicht geraten wäre, im Handel und Wandel schlechterdings immer auf ganz vollwichtigen Pistolen zu bestehen, dennoch künftig niemand verbunden sein müsse, solche anzunehmen, die mehr als 3 As 3 leichter wären als der im Jahre 1754 angenommene Normalstein, daß für die noch leichteren der Empfänger eine Entschädigung von 3 Grote für jeden fehlenden As verlangen könne, daß einige höchst genaue Normalsteine zu verfertigen und an bestimmten öffentlichen örtern aufzubewahren wären, der hiernach mit einer Instruktion zu versehende beeidigte Münz- wardein 4 aber nach solchem Normalstein die Goldwaagen nebst deren Gewicht zu stempeln, den Assen keine willkürliche, sondern eine runde geränderte Form zu geben und über streitige Fälle dieses Gegenstandes zu entscheiden habe.
4. Abstellung anderer Mißbräuche
Noch mehrere ähnliche Abstellungen anderer Mängel und Mißbräuche, die sich während des Waffengetümmels eingeschlichen hatten, beschäftigten den Senat in dem nämlichen Zeitraum.
Der innere schlechte Wert der eingeschlichenen auswärtigen neuen Scheidemünzen, deren Empfang die Handwerker nicht immer ablehnen konnten, hatte eine Erhöhung alles Arbeitslohnes zur natürlichen Folge. Diesen nach der Entfernung des schlechten Geldes wieder herabzusetzen, gebot ihnen der Rat schon im Jahre 1763 (Juni) durch ihre Morgensprachsherren 1 . Ebenso verordnete er, daß die Brauer
3 As: ein Gold-, Silber- und Münzgewicht.
4 Für die Münzstätte waren ein Bürgermeister als Oberinspektor und vier Mitglieder des Rates als Münzherren zuständig. Unter ihrer Aufsicht arbeiteten der Münzmeister und dessen Kontrolleur, der Münzwar dein.
1 Gewöhnlich zwei, im Ausnahmefall auch vier Ratsherren waren den einzelnen Ämtern als Morgensprachsherren, ein oder zwei den Sozietäten als Inspektoren zugeordnet. Sie nahmen an den — des Morgens in einer Kirche stattfindenden — Versammlungen der Handwerksmeister, den Morgensprachen, teil. Auch entschieden sie über Streitigkeiten von Zunftgenossen untereinander oder mit ihrer Zunft in Angelegenheiten des Gewerbes. Diese Gerichte der Morgensprachsherren und Inspektoren wurden 1849 aufgehoben und durch ein ständiges Gewerbegericht ersetzt.
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