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Zum II. Theil.
VI. Cap. §. 22. puZ- 47.
Da man im Jahre 14ZZ., in welchem die sogenannte Tafel, oder die alte Eintracht, er- richler und beschworen wurde, und man auch die dilchcr von jedem Bürger beschwornen Statuten unsrer Stadt verfaßte 0), nicht das geringste von Protestanten in Deutschland wuß e; sond rn alles der R 0 m isch kath 0 lischen K'. rche hi.-^ lbst zugcth.in war: so konnten unsere Vorfahren auch damals, wegen der Confess-on eines Statutenmäßig zu wählenden Rathmanns, an die Stell«' emeS durch den Tod oder anderweitig abgfganacnen, Nichts verordnen. Nachdem aber in der Stadt Bremen seit 1525. der Protestantische Gottesdienst eingeführt war, auch die meisten Bürger und Einwohner., sich zu demselben bekannten: wählte man nach und nach la'tter Rath?mitglieder von dieser Confcssion; obgleich die Römischkatholischm Rathsherren darum nicht abgesetzt wurden. Seit den inneren Unruhen von »562. an />), wählte man aber
nach-
-) Man vergleiche hiermit den 2 Tlieil meiner G e- schichre, ps?;. 44. imql, die von mir heraus gegebenen St ad tbre mi setien Grundgesetze, ps^ Xt.1. deS Borberichts, vergl, ps^. iz. das 2. Statut.
p) Obbcsagte Unruben, welche den z März 1568. durch einen zwischen dem in Bremen gebliebenen
und