Die kaiserlichen Privilegien Bremens.
Unter den 22 ächten Urkunden deutscher Kaiser und Könige, welche tbeils auszugsweise, theils vollständig dem vorliegenden Bande einverleibt werden mussten, befinden sich nur vier, welche unmittelbar die Stadt Bremen betreffen, für sie ausgestellt sind, ihren Bürgern bestimmte Rechte einräumen: 1) das Privileg Friedrichs I. vom 28. November 1186 (Nr. 65), wonach a) wer Jahr und Tag unangefochten im Weichbild gelebt hat, frei sein, b) das Heerge- wette eines innerhalb des Weichbilds Gestorbenen Jahr und Tag unter kaiserlichem Schutze dem rechtmässigen Erben bewahrt bleiben, J ) und c) wer eine Erbschaft unter Weichbildsrecht Jahr und Tag besessen hat, näher zum Beweise sein soll, als wer gegen jenen klagt; 2) das Privileg König Heinrichs (VII.) vom 9. März 1233 (Nr. 171), welches die Bürger und die ganze Bevölkerung Bremens von allen Zöllen und Auflagen, die nicht nach altem Rechte bestehen, befreit; 3) das Privileg desselben Königs vom 13. Febr. 1234 (Nr. 178), durch welches die Bremer Bürger vom Zoll in Lübeck'befreit werden; und 4) das Privileg König Wilhelms vom 12. Juni 1252 (Nr. 253), wonach die durch Holland und Seeland reisenden Bremer Bürger unter des Königs und des h. Reiches Schutz gestellt und ihnen die den Lübeckern gewährten Freiheiten zugesichert werden.
Ausserdem würde noch das Antwortschreiben Friedrichs I. auf die Beschwerden der Bremer Bürger über ihren Erzbischof (Nr. 71) hierher zu rechnen sein, insofern es sich direct an die Stadt wendet; doch enthält es keine Privilegien. Ob endlich das nicht erhaltene „Mandat des Kaisers" Heinrichs VI., welches nach Arnolds von Lübeck Bericht den Bürgern Bremens die Zurückhaltung der erzbischöflichen Einkünfte aus der Stadt nach der Rückkehr des Erzbischofs Hartwig II. von England anbefahl (Nr. 79), wirklich an die Stadt Bremen oder nicht vielmehr an des Kaisers Vertreter den Grafen Adolf von Holstein gerichtet war, bleibt zweifelhaft; ein Privileg, eine Anerkennung oder Ertheilung bleibender Gerechtsame der Stadt Bremen wird es auch im ersteren Falle nicht enthalten haben.
Ebensowenig sind diejenigen kaiserlichen Urkunden, durch welche den Erzbischöfen gewisse Rechte und Vorzüge in Bezug auf ihre Stadt Bremen eingeräumt werden, als Privilegien der letzteren anzusehen. Für die wirthschaftliche und auch für die politische Entwicklung der Stadt war es freilich von nicht geringer Bedeutung, wenn die Erzbischöfe das Recht erlangten,
') lieber die Bedeutung dieser Bestimmung vgl. Post, Ueb. Heergewette und Niftelgerade nach Brem. Rechte, im Br. Jahrbuch II. S. 51, 57, 58.
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