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derlichen Glieder, und die übrigen dazu nöthigen Bedingungen festgefttzt; so traf man auch nähere Einrichtungen über die Erhaltung und den Gebrauch der Bibliothek und andrer Sammlungen, machte die, fe, so weit eS ohne Benacbtheilung derselben gesehen konnte, gemeinnütziger, und erleichterte den Gebrauch derselben. Die Verfügungen, die 178; in Ansehung der Verwaltung der Casse waren beliebt worden, blieben größientheils in ihrer vorigen Kraft, wobei aber zugleich festgesetzt ward, daß der Bestand derselben jährlich der Gesellschaft im Namen des Ausschusses bekannt gemacht, und die Generalrechnnng zur Einsicht jedes Mitgliedes, an einem bestimmten Ort, wahrend einer gewissen Zeit niedergelegt werden sollte. Die Einnahme des, von den Mitgliedern zu leistenden Beitrages, wurde der Direktion erleichtert; die Hebung desselben auf eine gewisse Zeit im Jahr vestgcsetzt, und ihr hinreichende Mittel in die Hände gegeben, sie zur gehörigen Aeit zu erhalten.
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