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V.
Darf bei milden Stiftungen von der Bestimmung des Tesiators abgegangen werden?
So viel ist gewiß: die Testamentsverwalter, sie mögen nun vom Tesiator selber, oder vom Staate, verordnet seyn, oder sich unter einander zugezogen haben, dürfen für sich ans keinen Fall davon abgehen. Sie sind auf den Buchstaben des Vermächtnisses angenommen; wo dieser also klar ist, müssen sie darauf halten.
Aber die Verwandte, so ferne deren noch vorhanden sind? — Was konnten sie hicbei mitzusprechen haben, da der Tesiator sich seines Eigenthums an dem verschenkten Gute entäussert, mithin nichts dergleichen auf sie vererbet hat?
Aber