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Hanseatisches Magazin
Entstehung
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166
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V.

Darf bei milden Stiftungen von der Bestimmung des Tesiators abge­gangen werden?

So viel ist gewiß: die Testamentsver­walter, sie mögen nun vom Tesiator selber, oder vom Staate, verordnet seyn, oder sich unter einander zugezogen haben, dürfen für sich ans keinen Fall davon ab­gehen. Sie sind auf den Buchstaben des Vermächtnisses angenommen; wo dieser also klar ist, müssen sie darauf halten.

Aber die Verwandte, so ferne deren noch vorhanden sind? Was konn­ten sie hicbei mitzusprechen haben, da der Tesiator sich seines Eigenthums an dem verschenkten Gute entäussert, mithin nichts dergleichen auf sie vererbet hat?

Aber