2. Gefährdungen des Eigentums
Daß den jüdischen Firmen in diesen Tagen nach der „Kristallnacht" von allen Seiten Gefahren drohten, geht aus den verschiedensten Reglementierungen hervor.
Plünderungen: Gegen Plünderungen sollte rücksichtslos eingeschritten werden, bis hin zur Festnahme; Sachwerte sollten sichergestellt, Gestohlenes, besonders Wertsachen, wie Schmuck, wieder herbeigeschafft werden. Die Kriminalpolizei sollte tätig werden. Alle sichergestellten Gegenstände sollten den zuständigen Staatspolizeistellen zugeleitet und dort listenmäßig erfaßt werden, bis die weitere Behandlung der Gegenstände geregelt sei.
Die Tatsache, daß gegen die Plünderer, auch wenn es sich um Parteigenossen oder Angehörige der Parteigliederungen handelte, in unnachsichtiger und ungewöhnlich scharfer Weise vorgegangen werden sollte, deutet das Ausmaß der Plünderungen an. Und die Peinlichkeit: Die Strafverfolgungsbehörden wurden angewiesen, „die Verfahren zur Vermeidung von unerwünschtem Aufsehen unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchzuführen" 58 .
Beschlagnahmen: Wenige Tage später erging schärfste Weisung, „daß sich alle Angehörigen der Partei und deren Gliederungen jeglicher selbständiger Verfügung über erfaßte Liegenschaften, Wertgegenstände und Gelder zu enthalten haben" 59 . Ordnungsgemäße Registrierung dieses fremden Eigentums und der Namen der Beschlagnahmenden wurden gefordert. Eine sorgfältige Aufbewahrung aller Gegenstände sollte gewährleistet sein. Zuwiderhandlungen sollte die Gestapo verfolgen. Der mehrmalige Hinweis auf das Verbot, beschlagnahmte Gegenstände zu benutzen, also zum Beispiel mit beschlagnahmten Autos zu fahren, deutet darauf hin, daß etliche NSDAP- und SA-Angehörige nach der „Kristallnacht" sehr eigenmächtig über das Eigentum der Juden verfügten.
Schließungen: Zum Schutz vor weiteren Beschädigungen waren die Läden, deren Besitzer im KZ Sachsenhausen einsaßen, zum großen Teil verschlossen, wie beispielsweise die polizeiinterne Aufforderung, die „Verkaufsstelle des Juden Samuel Fuchs, Vegesacker Str. 41, zwecks Verhinderung weiterer Ausschreitungen" sofort zu schließen 60 , zu verstehen gibt. Die Läden wurden versiegelt und die Ladenschlüssel bei der SA-Gruppe Nordsee hinterlegt 91 .
58 Chef der Sicherheitspolizei am 15. 11. 1938 an die Stapo-Stellen (ebd.).
59 Rundschreiben des Kreisleiters Blanke vom 18. 11. 1938 (Qu. 98).
60 Aktennotiz der Polizei vom 24. 11. 1938 (Qu. 87). Fuchs' vertrieb Kurz- und Galanteriewaren.
61 Aktennotiz vom 23. 11. 1938 über die Entsiegelung des Ladens von N. H. Meyer und des Spitzenhauses Driels wegen einer Ladenüberprüfung. Die beiden Männer waren in Sachsenhausen, ebenso wie Norbert Nathan, dessen Geschäft ebenfalls ge- und verschlossen war (ebd.).
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