verständlich — der Brandaktion zusah und in den anderen Teilen der Umgegend Bremens sich um diese Zeit bereits hinter vorgehaltener Hand die Vorfälle der Nacht, die willkürlichen Erschießungen des Ehepaares Goldberg und des alten Sinasohn, zutuschelte. Man soll empört gewesen sein, in großer Aufregung, die Tat als Roheitsakt verworfen und Sühne gefordert haben 51 . So wird sichtbar, wie das System des Nationalsozialismus innerhalb der Bevölkerung zwei Gruppierungen schuf: jene, die, in seinen Bann geschlagen, bereit war zum Kadavergehorsam, und jene, die, innerlich unbeteiligt, ab und zu einmal erschrocken aufmerkte und dann wieder zu ihrem Tagesgeschäft zurückkehrte. Von Widerstand kann man in diesem Zusammenhang nicht sprechen.
IV. Auswirkungen auf das Geschäftsleben
Mit diesen unterschiedlichen Einstellungen begleitete die nichtjüdische Bevölkerung im allgemeinen auch die nunmehr einsetzende „ordentliche Abwicklung des Außerordentlichen" 52 . Während das Privatleben der Bremer Juden vollkommen unter dem Eindruck der nächtlichen Ausschreitungen stand und eine große Zahl von Familien von heute auf morgen die Abwesenheit der in „Schutzhaft" genommenen Männer hinnehmen mußte, gab es für die gemeinsame Zukunft nach all den Erfahrungen der letzten Jahre nur eine Frage: Wie würde sich der Staat die durch Propaganda angeheizte Stimmung für seine wirtschaftlichen Belange nutzbar machen? Wo würde er zugreifen?
1. Belastungen
Unmittelbar nach der Verwüstung der Läden, d. h. gleich am 10. November, gaben kompetente Vertreter des Handels ihren Befürchtungen Ausdruck, „daß die in den jüdischen Einzelhandelsgeschäften befindlichen Waren nicht mehr verkäuflich [. . .], der Entwertung ausgesetzt seien (bei Modeartikeln) oder verdürben (bei verderblichen Waren)" 53 . Daher sollte der Absatz der Waren durch Verkauf in nichtjüdischen Geschäften gewährleistet sein. Ob das im Interesse der jüdischen Einzelhändler gedacht war, im Interesse eines handelsmäßig einwandfreien Warenbestandes oder im
51 Eine Anklage wegen Brandstiftung wurde erst 1948 erhoben. Die Schuldfrage war äußerst schwierig wegen der widersprüchlichen Zeugenaussagen und der Beteiligung vieler im Kriege gefallener SA-Leute. Schließlich wurde 1950 eine geringe Strafe wegen Landfriedensbruches ausgesprochen (Qu. 103).
52 Heinrich Boll, Die 32,80 RM des Jakob Strauss, in: Der Spiegel, Nr. 17/1974, S. 192.
53 Aktennotiz vom 10. 11. 1938 für die HK über ein Ersuchen der Behörde für Schiffahrt, Handel und Gewerbe um polizeiliche Schutzmaßnahmen und Unterstützung durch die Kleinhandelskammer bei der Sicherung der Warenbestände (Qu. 109, Bd. 2).
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