an und wohnte wie die anderen ganz in der Nähe des „Johann-Gossel- Hauses" 33 . Die Art des Todes von Frau Zwienicki wird in den Quellen unterschiedlich angegeben. Während es auf der einen Seite heißt, sie sei „durch einen Dolchstich in die Brust ermordet worden" 34 , sprechen andere eindeutig von Erschießung, wie z. B. später die Ermittlungsergebnisse im Parteigerichtsverfahren.
4. Reaktion der Partei
Es ist hier nicht der Ort, auch nur ansatzweise die Verfahren mit der umfassenden juristischen und fast unauslotbaren menschlichen Seite aufzurollen. Dies ist zu anderer Zeit, von anderer und kompetenterer Stelle in den Prozessen geschehen. Dennoch interessiert, wie die Ermordung von fünf Juden aus Bremen und Umgebung in jenen Tagen aufgenommen und in das Tagesgeschehen integriert wurde, wie mit diesen ungeheuerlichen Taten umgegangen wurde.
In Bremen wurden die Mörder von Heinrich Rosenblum und Selma Zwienicki am folgenden Tag von der Gestapo vernommen, nachdem auf offizielle Weisung hin wie überall im Reich die Kriminalpolizei ihre Ermittlungen abgebrochen und die entstandenen Unterlagen der Gestapo übergeben hatte. Diesem Vorgehen entsprechend wurden die von der Bremer Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren „im Namen des Führers" niedergeschlagen und an das Oberste Parteigericht in Hamburg verwiesen.
Diesem Organ hatte die Partei, die gleich am 10. November 1938 nochmals sehr deutlich die Verantwortung für die gelaufene Aktion von sich gewiesen hatte, die Klärung der Straftaten übertragen, als Ende November das ganze Ausmaß der Übergriffe feststand. Begründet wurde dies so:
„1. Wegen des offenbaren Zusammenhangs der zu beurteilenden Vorgänge mit den Weisungen, die der Reichspropagandaleiter Pg. Dr. Goebbels während des Kameradschaftsabends im Rathaussaal gegeben hatte. Ohne Nachprüfung und Würdigung dieser Zusammenhänge schien eine gerechte Beurteilung der Täter nicht möglich. Diese Prüfung konnte aber nicht unzähligen staatlichen Gerichten überlassen werden, zumal die Kundgebungen inzwischen in der Öffentlichkeit als spontan aus der Volksstimmung heraus entstanden dargestellt waren,
2. muß es nach Auffassung des Obersten Parteigerichtes grundsätzlich unmöglich sein, daß politische Straftaten, die primär das Interesse der Partei berühren, die — sei es auch nur vom Standpunkt des Täters aus — als illegale Maßnahmen von der Partei gewollt sind, von den staatlichen Gerichten festgestellt und abgeurteilt werden." 35
33 Er wohnte in der Sedanstr. 73.
34 Markreich, S. 270.
35 Ber. des Obersten Parteirichters Walter Buch vom 13. 2. 1939 an Göring (Qu. 102).
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