Frage sei bereits 1938 geprüft, es handele sidi eindeutig um einen nichtjüdischen Betrieb, die die weitere Existenz ermöglichte 72 . Erneut wurde das Problem akut, als der geschäftsführende Vater starb und für den inzwischen 13jährigen Inhaber ein Pfleger bestellt wurde, der sich um die Firmenbelange nicht kümmern konnte. In mehreren Gesprächen mit dem zuständigen Referenten der Handelskammer konnte die Jüdin Rebecka Pieper — zu einem Zeitpunkt, als ihre 1941 fortgeschafften jüdischen Freunde schon den Tod gefunden hatten — noch ihre Vorstellungen von der Zukunft der Firma äußern. Kurz darauf aber, im Herbst 1942, mußte das Geschäft verkauft werden, da sich kein sachverständiger Geschäftsführer fand.
2. Unerwünscht als Ehepartner
Wie weit der Sonderstatus jüdischer Mischlinge, insbesondere der „Halbjuden", auch immer ging, eine Einheirat in die deutsche Volksgemeinschaft war nicht im Sinne der Nationalsozialisten. Ihrer Verhinderung galten die staatlichen Anordnungen.
Die Haltung Bremens zu den Fragen der Eheschließung entwickelte sich folgendermaßen: Noch bevor im Sommer 1935 die Landesregierung von der Absicht der Reichsregierung in Kenntnis gesetzt wurde, daß „die Frage der Verehelichung zwischen Ariern und Nichtariern binnen kurzem allgemein gesetzlich geregelt werde" 73 , hatte der Innensenator angeordnet, „daß in Zukunft Trauungen zwischen Ariern und Nichtariern zu unterbleiben haben" 74 . Dieses wurde durch die lediglich vorläufige Zurückstellung solcher Eheschließungen erst einmal gegenstandslos — bis zu den „Nürnberger Gesetzen", die zusammen mit den in der Folgezeit herausgegebenen Verordnungen und Durchführungsbestimmungen die Eheschließung zwischen Juden und deutschen Staatsangehörigen verboten und auch die Eheschließung zwischen „Halbjuden" und „Deutschblütigen" aussetzten 75 .
Mitte November 1935 war dann endlich das Verfahren geregelt: Zur Eheschließung zwischen Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen mit zwei volljüdischen Großeltern und „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes" war die Genehmigung des Reichsministers des Innern oder einer von ihm bestellten Stelle erforderlich. Bei der Entscheidung waren insbesondere zu berücksichtigen „die körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften des Antragstellers, die Dauer der Ansässigkeit seiner Familie in Deutschland, seine oder seines Vaters Teilnahme am Weltkrieg und seine
72 Antwort der HK vom 24. 5. 1941 auf die Anfrage der Reichsstelle für Papier- und Verpackungswesen vom 17. 5. 1941 (ebd.).
73 Schreiben des RMdl vom 27. 7. 1935 (Qu. 15 [1]).
74 Anordnung an die Standesämter vom 22.7.1935 (ebd.). Als das nach Peters, S. 84, am 27. 7. 1935 durch die Bremer Presse ging, hatte Berlin gerade an diesem Tage nur den Aufschub solcher Verehelichungen gefordert.
75 Schnellbrief des RMdl vom 30. 9. 1935 (ebd.).
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