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Die Bremer Juden unter dem Nationalsozialismus / Regina Bruss
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Frage sei bereits 1938 geprüft, es handele sidi eindeutig um einen nicht­jüdischen Betrieb, die die weitere Existenz ermöglichte 72 . Erneut wurde das Problem akut, als der geschäftsführende Vater starb und für den inzwischen 13jährigen Inhaber ein Pfleger bestellt wurde, der sich um die Firmenbelange nicht kümmern konnte. In mehreren Gesprächen mit dem zuständigen Refe­renten der Handelskammer konnte die Jüdin Rebecka Pieper zu einem Zeitpunkt, als ihre 1941 fortgeschafften jüdischen Freunde schon den Tod gefunden hatten noch ihre Vorstellungen von der Zukunft der Firma äußern. Kurz darauf aber, im Herbst 1942, mußte das Geschäft verkauft werden, da sich kein sachverständiger Geschäftsführer fand.

2. Unerwünscht als Ehepartner

Wie weit der Sonderstatus jüdischer Mischlinge, insbesondere derHalb­juden", auch immer ging, eine Einheirat in die deutsche Volksgemeinschaft war nicht im Sinne der Nationalsozialisten. Ihrer Verhinderung galten die staatlichen Anordnungen.

Die Haltung Bremens zu den Fragen der Eheschließung entwickelte sich folgendermaßen: Noch bevor im Sommer 1935 die Landesregierung von der Absicht der Reichsregierung in Kenntnis gesetzt wurde, daßdie Frage der Verehelichung zwischen Ariern und Nichtariern binnen kurzem allgemein gesetzlich geregelt werde" 73 , hatte der Innensenator angeordnet,daß in Zukunft Trauungen zwischen Ariern und Nichtariern zu unterbleiben haben" 74 . Dieses wurde durch die lediglich vorläufige Zurückstellung solcher Eheschließungen erst einmal gegenstandslos bis zu denNürnberger Gesetzen", die zusammen mit den in der Folgezeit herausgegebenen Ver­ordnungen und Durchführungsbestimmungen die Eheschließung zwischen Juden und deutschen Staatsangehörigen verboten und auch die Eheschlie­ßung zwischenHalbjuden" undDeutschblütigen" aussetzten 75 .

Mitte November 1935 war dann endlich das Verfahren geregelt: Zur Ehe­schließung zwischen Staatsangehörigen jüdischen Mischlingen mit zwei voll­jüdischen Großeltern undStaatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes" war die Genehmigung des Reichsministers des Innern oder einer von ihm bestellten Stelle erforderlich. Bei der Entscheidung waren insbeson­dere zu berücksichtigendie körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften des Antragstellers, die Dauer der Ansässigkeit seiner Familie in Deutschland, seine oder seines Vaters Teilnahme am Weltkrieg und seine

72 Antwort der HK vom 24. 5. 1941 auf die Anfrage der Reichsstelle für Papier- und Verpackungswesen vom 17. 5. 1941 (ebd.).

73 Schreiben des RMdl vom 27. 7. 1935 (Qu. 15 [1]).

74 Anordnung an die Standesämter vom 22.7.1935 (ebd.). Als das nach Peters, S. 84, am 27. 7. 1935 durch die Bremer Presse ging, hatte Berlin gerade an diesem Tage nur den Aufschub solcher Verehelichungen gefordert.

75 Schnellbrief des RMdl vom 30. 9. 1935 (ebd.).

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