meindezentrum Kohlhökerstr. 6 unterrichtet. Zu diesem Zeitpunkt waren die ehemaligen Lehrpersonen der Religionsschule der Israelitischen Gemeinde schon ausgewandert 62 . Zwar wurde im April 1941 offiziell jeglicher Privatunterricht unterbunden, doch ist anzunehmen, daß manch ein längst stellungsloser oder älterer gebildeter Jude sich ein Zubrot verdiente durch ein wenig Nachhilfeunterricht. Schon wenige Monate später wurde klar, daß den nicht ausgewanderten jüdischen Kindern und Jugendlichen auch die beste Schulausbildung keine andere Zukunft bescheren konnte: Im November 1941 wurden sie zusammen mit ihren Eltern von Bremen aus nach Minsk deportiert.
Dem ist noch der Schlußpunkt im wahrsten Sinne des Wortes hinzuzufügen: Angesichts der Tatsache, daß kaum noch Kinder im Schulalter an ihrem Wohnorte lebten oder leben würden, wurde 1942, etwa einen Monat vor der zweiten großen Deportation, die Schließung nun auch aller jüdischen Schulen angeordnet. Der Erlaß deutete auf die Pläne der Judenpolitik in ihrer Endphase hin und durfte nicht veröffentlicht werden: „Im Hinblick auf die Entwicklung der Aussiedlung der Juden in der letzten Zeit hat der Reichsminister des Innern [. . .] im Einvernehmen mit mir die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland angewiesen, sämtliche jüdischen Schulen bis zum 30. Juni 1942 zu schließen und ihren Mitgliedern bekanntzugeben, daß ab 1. Juli 1942 jegliche Beschulung jüdischer Kinder durch besoldete und unbesoldete Lehrkräfte untersagt ist." 03 Keine Kinder — keine Schule oder keine Schule — keine Kinder, auf jeden Fall eine Möglichkeit, das jüdische Volk an der Wurzel zu treffen.
III. Die „Nürnberger Gesetze": Halbjuden und ihre Probleme
Aufgrund der „Nürnberger Gesetze" — „Reichsbürgergesetz" und „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" vom 15. September 1935 64 — wurde eine neue Personengruppe mit Sonderstatus geschaffen: die sogenannten jüdischen Mischlinge. Nach der „Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz" vom 14. November 1935 65 war Jude, wer von mindestens drei volljüdischen Großeltern abstammte. Als Mischling galt, wer ein oder zwei volljüdische Großelternteile hatte. Ein Runderlaß des Reichsministers des Innern über das „Verbot von Rassenmischehen" vom 26. No-
62 Schulleiter Rabbiner Dr. Felix Aber* im Jahre 1937 nach New York, Kantor und Lehrer Gustav Rosemann* am 19. 4. 1938 nach Montevideo.
63 Erlaß des RMdl vom 20. 6. 1942, durch Schreiben des Reichsmin. für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung den Regierungspräsidenten bekanntgemacht (Blau, S. 109). Im übrigen wurde schon einen Monat später ein nächster Schritt getan: Auch jüdischen Mischlingen I. Grades wurde der Besuch von Hauptschulen, Mittelschulen und höheren Schulen nicht mehr gestattet (Erlaß des Reichsmin. für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung über den Schulbesuch jüdischer Mischlinge vom 20. 7. 1942; ebd., S. 111).
64 RGBl IS. 1146.
65 RGBl I S. 1333.
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