vember 1935 68 führte die Bezeichnungen „Mischling ersten Grades" (zwei jüdische Großeltern) und „Mischling zweiten Grades" (ein jüdischer Großelternteil) ein; eine Person „deutschen oder artverwandten Blutes" sollte im Geschäftsverkehr fortan „Deutschblütiger" heißen.
Das Leben der Mischlinge — man sprach auch von „Halbjuden" und „Vierteljuden" — schwankte zwischen geduldet und unerwünscht in der „deutschen Volksgemeinschaft". Da sie das Reichsbürgerrecht besaßen, waren sie von einigen diskriminierenden Maßnahmen (u. a. Tragen des Judensterns) und der Deportation ausgenommen, aber mit der Verschärfung der Judenpolitik nach der „Kristallnacht" wurden etliche ihrer Privilegien aufgehoben. Ihre Rechtsstellung wurde bis Kriegsende im allgemeinen gewahrt, obwohl 1942 Bestrebungen vorhanden waren, sie in der Frage der „Endlösung" den Juden gleichzustellen 67 .
Es kann hier nicht der Ort sein, vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausnahmeregelungen das besondere Schicksal der Mischlinge in Bremen zu untersuchen. Dies grenzt sich auch in vielen Bereichen zumindest nicht eindeutig vom Schicksal „reiner Juden" ab: Ungerechtigkeiten und menschliche Härten mußten sie genauso hinnehmen.
Für den bremischen Bezug sind zwei Dinge aufschlußreich: Die Vorsicht und Duldung, mit der man ihnen aus wirtschaftlichen und anfangs aus rassepolitischen Gründen — damals hob man beim Halbjuden noch den deutsch- blutigen Anteil hervor — entgegentrat, und die Rücksichtslosigkeit und Unnachgiebigkeit, mit der man später eine unerwünschte Integrierung in die „deutschblütige Volksgemeinschaft" verhinderte und damit persönliche Lebenspläne zerstörte.
1. Geduldet als Wirtschaltspartner
So wie der Übereifer nationalsozialistisch eingestellter Bürger und von der neuen Weltanschauung durchdrungener Institutionen auf allen Gebieten durchschlug, so war es auch auf wirtschaftlichem Sektor absehbar gewesen, daß man nach den Restriktionen gegen „Volljuden" bald ebenso gegen die Mischlinge vorgehen würde. Hinausdrängung aus wirtschaftlichen Positionen, Vernichtung der beruflichen Existenz drohten auch ihnen. Doch Reichswirtschaftsministerium und NSDAP bremsten hier allzu großen Tatendrang. Mit dem strikten Verweis auf die Definition in den „Nürnberger Gesetzen" wurde auch eine Anfrage der Handelskammer aus dem Jahre 1936 beantwortet: Ein Unternehmen, dessen Teilhaber ein jüdischer Mischling sei, habe als nichtjüdisch zu gelten, da er in der Wirtschaft „deutschblütigen Personen
66 MBliV S. 1429.
67 Die Einlieferung in das Konzentrationslager Farge bei Bremen zusammen mit weiteren jüdischen Mischlingen im Oktober 1944 und die anschließenden Aufenthalte in anderen Arbeitslagern beschreibt aus eigenem Erleben Wilhelm Nolting-Hauff, „Imi's", Chronik einer Verbannung, Bremen 1946.
142