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Hanseatisches Magazin
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IV.

Ueber die Wiederherstellung des Fal- liten in den Stand eines activen Bürgers.

Aier in Bremen verlieret der Bürger, der seine Schulden nicht bezahlen kann, wenn dieses Unvermögen zu der Kunde der Obrig­keit gelangt, ohne weiteres die Theilnahme an öffentlichen Geschäften. Er muß nehm­lich seinen Ehrenämtern entsagen *), von den Deputationen, welchen eine Berathung oder Verwaltung aufgetragen ist, abgehn, man beruft ihn nicht mehr zu Versamm-

Mit geringeren Aemtern und Bedienun­gen ist es anders; sogar daß diese auch, und wohl vorzugsweise, mit Fallitcn be­setzt werden.