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IV.
Ueber die Wiederherstellung des Fal- liten in den Stand eines activen Bürgers.
Aier in Bremen verlieret der Bürger, der seine Schulden nicht bezahlen kann, wenn dieses Unvermögen zu der Kunde der Obrigkeit gelangt, ohne weiteres die Theilnahme an öffentlichen Geschäften. Er muß nehmlich seinen Ehrenämtern entsagen *), von den Deputationen, welchen eine Berathung oder Verwaltung aufgetragen ist, abgehn, man beruft ihn nicht mehr zu Versamm-
Mit geringeren Aemtern und Bedienungen ist es anders; sogar daß diese auch, und wohl vorzugsweise, mit Fallitcn besetzt werden.