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VI.
Ueber das Geheimhalten der richterlichen Entscheidu ngs- gründe.
»)tach dem Zeugniß eines der erfahrensten Rechtsgelchrten auS der ersteren Hälfte dieses Jahrhunderts, August in von Leyser (469, 10) wurden damals in vielen Gerichten , vornehmlich in Westvhälischen und Nie, sächsischen, die Gründe, auf denen die gerichtlichen Erkenntnisse beruhen, den Partheyen nicht mitgetheilt, sondern als ein Geheimniß behandelt; weil man sich von ihrer Bekanntmachung mehr BöseS als Gutes für die Rechtspflege vorstellte. Wahrscheinlich rühret es daher, daß auch in Bremen dieses Gebeimniß beobachtet wurde: obgleich des« halb eigentlich nichts festgesetzet ist; denn daß die Gründe nicht in das Urtheil eingerückt
wer-