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Kapitel 3.
Budgetrecht und Finanzkontrolle.
§ 19. Der Reichsetat.
Trotzdem die Reichsverfassung in den Kolonien rechtlich nicht gilt, übt sie doch ihre Wirkungen auf dem Gebiete des Finanzwesens dort tatsächlich aus. Es ist zunächst selbstverständlich, daß dieses Gesetz auf das in den Schutzgebieten eingerichtete Post wesen und die damit zusammenhängenden Finanzen ohne Zweifel Anwendung findet (Art. 48ff R. V.), da auch die Post in unsern Kolonien «Reichspost», d. h. eine vom Reiche betriebene Erwerbsanstalt ist, und als solche der Reichsverfassung unterliegt. Die Reichspost hat in allen Schutgebieten ihre Anstalten errichtet. Die Postverbindungen mit dem Mutterlande sind zum Teil durch besondere Reichsunterstützungen 1 ) gesichert, welche der Reichskanzler deutschen Schiffahrts- Unternehmungen gegen die Verpflichtung bewilligen kann, regelmäßigen Dampferverkehr aufrechtzuerhalten, so die «Deutsche Ostafrika-Linie» mit Ost- und Südwest-Afrika, der «Norddeutsche Lloyd» mit Neu- Guinea.
Aber auch das eigentliche Finanzwesen fällt zum Teil unter die Reichsverfassung. Es ist ja allgemein bekannt, daß einige Kolonien mit ihren eigenen Einnahmen die Kosten der Verwaltung, Melioration, Verkehrsverbesserung etc., insbesondere aber die Militärlasten nicht zu decken vermögen, sondern eines — zum Teil recht erheblichen — Reichszuschusses bedürfen. Derartige Ausgaben des Reiches unterliegen natürlich den für diese allgemein aufgestellten Regeln der Art. 69 ff R. V., d. h. sie müssen auf den Etat des Reiches gebracht, von den gesetzgebenden Faktoren des Reiches, Bundesrat und Reichstag, bewilligt und am Ende des Jahres muß die Rechnung denselben zur Decharge-Erteilung vorgelegt werden. Sowie es sich also um solche Zuschüsse des Reiches handelt, kann der Kaiser die ihm übertragene Finanzhoheit nicht unbeschränkt ausiiben, sondern muß sie zwecks Erlasses eines Reichs-Etatsgesetzes dem Bundesrat und
Gesetz vom 1. Febr. 1890 (Zorn, Kolonialgesetzgebung, S. 346) und Vertrag vom 5. bezw. 9. Mai 1890 (Kol.-Bl. 1890, S. 83).