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West-Afrika / von Moritz Schanz
Entstehung
Seite
73
 
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Spanisch Westafrika.

Nachdem Spanien zu Anfang des 19. Jahrhunderts sein großes süd­amerikanisches Kolonialreich durch den Abfall seiner eigenen Kolonisten, am Ende desselben Jahrhunderts die Besitzungen in Westindien und Insel-Asien durch deu uuglücklichen Krieg gegen die Vereinigten Staaten von Nordamerika verloren hat, beschränkt sich das ganze außereuropäische Gebiet Spaniens, in dessen Weltreich einst die Sonne nicht unterging, heute auf einige Küstenstriche und Inseln Westafrikas und zwar sind es die folgenden: Rio de Oro mit 188600 a.Km und ? Einwohnern

Spanisch Guinea oder Muni-Gebiet 25600 ? Die Kanarischen Inseln 7273 334000

Fernando Po 1998 25000

Annobom 17 3000

Ein alter, schon aus dem 15. Jahrhundert stammender Besitz sind darunter nur die nördlich vom Kap Bojador liegenden Kanaren, südlich davon waren die Spanier in Afrika ja durch die päpstliche Weltverteilnng von Landerwerbnngen ausgeschlossen und so wurden Fernando Po und Annobom erst 1778 durch den Pardo-Bertrag vou Portugal abgetreten und die spanische Festsetzung auf dem afrikanischen Festland datiert nur aus dem 19. Jahrhundert und wurde erst durch das französisch-spanische Abkommen vom 27. Juni 1900 endgültig an­erkannt und abgegrenzt.

Die spauischen Kolonien an der Westküste Afrikas und im Bnsen von Guinea sind heutigen Tages dem Minister des Äußeren unterstellt und dieser ist für das Jahr 1902 zum ersten Male mit einem regelrechten Kolonialetat in Höhe von über 2'/g Millionen Pesetas hervorgetreten. Davon kommen etwa 1^/4 Millionen auf den Unterhalt der See- und Landmacht, die im Kolonialdienst thätig ist, der Rest soll für Verbesserung der Verwaltung verwandt werden. Die Einnahmen setzen sich aus 137 000 Pesetas Zoll- uud Steuergebühreu und 2 Millionen Zuschuß des Mutterlandes zusammen. Eine Reform in den Ab­gaben wird vorbereitet.

Die Regieruug hat bei Vorlage des Etats gleichzeitig um die Ermächtigung nachgesucht, mit Privatgesellschaften zur Ausbeutung und gegebeueu Falls auch zur Verwaltung und Regierung des Muni-Gebiets, der Inseln Annobom und Corisco, sowie der Saharaküste in Unterhandlung zu treteu, uuter Wahrung der spauischen Interessen und vorbehaltlich der Zustimmung der Cortes bei einem etwaigen Abschluß.