D. S. W. A. 14.11.1906. — Kamerun30.12.1906. — K.E., betr. Heimscb. Hinterbl. 1.1.1907. 45
letzteren bei Fahrten auf Regierungsdampfern nach wie vor die tarifmäßigen Gebühren bezahlt und die dem Fiskus durch Stellung von Trägern und dergl. etwa entstandenen Kosten zurückerstattet werden.
B u e a , den 30. Dezember 1906.
Der stellvertr. Kaiserliche Gouverneur.
G1 e i m.
1907 .
15. Kunderlafs des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betreffend Heimscliaffung der Hinterbliebenen verstorbener Scliutzgebietsbeamter.
Vom 1. Januar 1907.
Die Frage der Heimschaffung der Hinterbliebenen verstorbener Schutzgebietsbeamter und der Verrechnung der hierdurch entstehenden Kosten ist hier zum Gegenstand eingehender Erwägungen gemacht worden. Diese haben zu folgendem Ergebnis geführt.
Die Rechtslage ergibt sich aus Artikel 1 der Beamtenverordnung vom 9. August 1896*) in Verbindung mit dem Gesetz vom 1. April 1888**) (siehe Tesch,***) 2. Aufl., S. 91 und 235). Danach haben die Hinterbliebenen der in den Schutzgebieten verstorbenen pensionsberechtigten, d. h. der etatsmäßigen Landesbeamten einen Rechtsanspruch, in einer ihrer gesellschaftlichen Stellung entsprechenden Weise auf Rechnung des Fiskus heimbefördert zu werden.
Ein gleicher Anspruch besteht für die Hinterbliebenen der nicht- etats mäßigen Beamten zwar nicht, indessen sprechen die allgemeinen Erwägungen, welche dahin geführt haben, die Unterschiede in der finanziellen Behandlung der etatsmäßigen Beamten einerseits und der nichtetatsmäßigen Beamten anderseits in den Hauptpunkten fallen zu lassen, für ein gleiches Vorgehen in den Uebenpunkten, mit der durch die gegebene Rechtslage gebotenen Einschränkung der fakultativen Bewilligung für nichtetatsmäßige Beamte. In dieser Hinsicht finden sich im II a u p t - E t a t der Schutzgebiete für 1905 bereits verschiedene dispositive Anmerkungen.
In Absatz 3 Seite 14 ist bestimmt, daß die Hinterbliebenen der nichtetatsmäßigen Beamten das sogenannte Gnadenquartal und „fernere Versorgung in dem gleichen Maße“ erhalten können wie die Hinterbliebenen der etatsmäßigen Schutzgebietsbeamten.
Als eine „Versorgung“ im weiteren Sinne ist aber auch die freie Heimschaffung der Hinterbliebenen anzuselieri. Die fakultative Anwendung des Gesetzes vom 1. April 1888 auf die Hinterbliebenen nichtetatsmäßiger Schutzgebietsbeamter auf Grund jener Dispositivbemerkung kann einem Bedenken um-
*) D. Kol. Gesetzgeb. II S. 265.
**) D. Kol. Gesetzgeb. I S. 10.
***) Laufbahn der deutschen Kolonialbeamten, Berlin, Verl. Otto Salle.