Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Nachtrag für das Jahr 1906.
1. Vertrag zwischen dem Auswärtigen Amt, Kolonial-Abteilung, und der Deutschen Kolonial-Eisenbahnbau- und Betriebsgesellschaft über den Bau der Eisenbahn von Lüderitzbucht nach Kubub. Vom 15. Januar 1906.
Zwischen dem Fiskus des Schutzgebietes Südwestafrika, vertreten durch den Reichskanzler, dieser vertreten durch die Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes (in folgendem Kolonial-Abteilung genannt), einerseits
und der Deutschen Kolonial-Eisenbahnbau- und Betriebsgesellschaft (in folgendem Firma genannt)
andererseits
wird folgender Vertrag abgeschlossen.
§ 1. Gegenstand und Unterlage des Vertrages.
1. Die Firma hat unter Zugrundelegung des mit Lageplan und Längenprofil beigegebenen Kostenüberschlags nach Maßgabe der beigefügten Baubeschreibung die Ergänzung der vorhandenen generellen Vorarbeiten für den Bau der Eisenbahn von Lüderitzbucht nach Kubub zu bewirken und die zum Bau nötigen Einzelentwürfe aufzustellen, sowie auf Grund dieser Unterlagen die genannte Bahn betriebsfertig herzustellen, mit Fahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Inventarienstiicken gehörig auszustatten, die Bahn in dem weiter unten festgesetzten Umfange während der Bauzeit zu betreiben und bis zur Hauptabnalune die von ihr hergestellten baulichen Anlagen der Bahn zu unterhalten.
Auf Verlangen der Kolonial-Abteilung verpflichtet sich die Firma, die Unterhaltung der Bahnanlagen ein halbes Jahr über die Hauptabnalune hinaus durch ihre Organe zu bewirken, und zwar gegen Erstattung der ihr erwachsenden und von ihr nachzuweisenden Selbstkosten.
2. Der Grunderwerb sowie die Vermessung und Einsteinung der erworbenen Flächen ist nicht Sache der Firma. Den für die Bahn dauernd nötigen