Jahrgang 
1893: 1893
Entstehung
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Erster Theil. Allgemeine Bestimmungen.

3. Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung des Allerhöchsten Erlasses, betreffend die Errichtung eines

Rolonialraths.

Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses, betreffend die Errichtung eines Kolonialrathes, vom 10. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzblatt S. 179) wird Folgendes bestimmt:

§ 1-

Die Mitglieder des Kolonialraths werden vom Reichskanzler ernannt.

Die mit Kaiserlichem Schutzbrief ausgestatteten oder in den Schutz­gebieten durch die Anlage wirtschaftlicher Unternehmungen von bedeutendem Umfang in Thätigkeit befindlichen Kolonial-Gesellschaften werden aufgefordert werden, aus ihrer Mitte Mitglieder zum Kolonialrath in Vorschlag zu bringen. Im Uebrigen erfolgt die Berufung aus den Kreisen der Sach­verständigen nach dem Ermessen des Reichskanzlers.

§ 2.

Die Mitglieder des Kolonialraths versehen ihr Amt als Ehrenamt.

Die auswärtigen erhalten für die Theilnahme an den Sitzungen eine ihren baaren Auslagen entsprechende Entschädigung nach Maßgabe einer be­sonderen Verfügung.

§ 3-

Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für je eine Sitzungsperiode des Kolonialraths. Die Zeitdauer dieser Perioden beträgt ein Jahr.

§ 4.

Der Kolonialrath tritt auf Berufung des Reichskanzlers unter dem Vorsitz des Leiters der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts oder des mit seiner Stellvertretung beauftragten Beamten der Kolonial-Abtheilung zu­sammen.

Er hat sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von der Kolonial-Abtheilung überwiesen werden, und ist befugt, über selbst­ständige Anträge seiner Mitglieder Beschluß zu fassen.

Der Geschäftsgang wird durch eine vom Reichskanzler genehmigte Ge­schäftsordnung geregelt.

§ 5.

Mitglieder der Kolonial-Abtheilung sowie Vertreter anderer Behörden können mit Genehmigung des Reichskanzlers den Sitzungen mit berathender Stimme beiwohnen.

§ 6.

Der Kolonialrath wählt aus seiner Mitte einen ständigen Ausschuß von drei Personen, welcher außerhalb der Sitzungen der Hauptversammlung von der Kolonial-Abtheilung um sein Gutachten in einzelnen Fragen mündlich oder schriftlich befragt werden kann. Berlin, den 10. Oktober 1890.

Der -Reichskanzler, v. Caprivi.