Die Centralverumltung der deutschen Schutzgebiete.
1. Bekanntmachung, betreffend die Zuständigkeit der Rolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts/)
Die seit dem 1. April d. I. im Auswärtigen Amt gebildete IV. Ab theilung wird nach einer Verfügung des Reichskanzlers vom 29. Juni fortan den Namen „Kolonial-Abtheilung" führen.
Soweit es sich um die Beziehuugen zu auswärtigen Staaten und um die allgemeine Politik handelt, bleibt die Kolonial-Abtheilung dein Staatssekretär des Auswärtigen Amts unterstellt. In allen eigentlichen Kolonial' angelegenheiten dagegen, insbesondere anch in allen organisatorischen Fragen, wird in Zukunft die Kolonial-Abtheilung derartig selbstständig nnter der Verantwortung des Reichskanzlers fungiren, daß der Abtheilungsdirigent dem obersten Chef der Reichsverwaltung unmittelbar die erforderlichen Vorträge erstattet und unter der Bezeichnung „Auswärtiges Amt, Kolouial-Abtheilung" die von der Letzteren ausgehenden Schriftstücke selbst zeichnet.
Es wird sich empfehlen, Schreiben und sonstige Sendungen, welche für die Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts bestimmt sind, mit einem bezüglichen Vermerke zu versehen.
2. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung eines
Rolonialraths.
Vom 10. Oktober 1890. (Reichs-Gesetzblatt S. 179.)
Ich genehmige, daß bei der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts als sachverständiger Beirath für koloniale Angelegenheiten ein Kolonialrath errichtet wird, und beauftrage Sie, die hierzu erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Potsdam, den 10. Oktober 1890.
Wilhelm.
v. Caprivi.
An den Reichskanzler.
*) Deutsches Kolonialblatt 1890 S. 119.
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