348 Gesetze und Verordnungen
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs, betreffend die Pass* pflicht der Eingeborenen. Vom 18. August 1907.
§ 1. Alle Eingeborenen im Schutzgebiet sind passpflichtig. AusgeJ nommen sind:
1. Kinder unter 7 Jahren,
2. die Bastards von Rehoboth, solange sie innerhalb dieses Distrikts ihren Wohnsitz haben,
3. solche Bastards, die eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen und nach dcni Rechte ihres Staates nicht als Eingeborene gelten.
§ 2. Die Passpflichtigen haben sich unverzüglich nach dem Inkrafttreteii dieser Verordnung zur Entgegennahme einer Passmarke bei der für ihren Wohn* ort zuständigen Polizeistation zu melden. Sie haben die Passmarke stets be( sich zu tragen und sie den Polizeiorganen sowie jedem Weissen auf Verlange^ vorzuzeigen.
§ 3. Will der Passpflichtige den Distrikt oder falls der Bezirk, in den£ er wohnt, nicht in Distrikte eingeteilt ist, den Bezirk verlassen, so hat er sich’ von der zuständigen Polizeistation einen Reisepass ausstellen zu lassen und!’ falls er nicht wieder zurückzukehren beabsichtigt, seine Passmarke dort abzu* geben. Nach der Rückkehr in den bisherigen Distrikt oder Bezirk hat er den* Reisepass baldmöglichst an die nächste Polizeistation zurückgelangen zu lassen] Will er sich in einem anderen Bezirk oder Distrikt dauernd niederiassen, so hat: er den Reisepass gegen eine neue Passmarke umzutauschen.
Passmarke sowohl wie Reisepass dürfen nur auf den Namen einer Person lauten. \
§ 4. Eines Reisepasses bedürfen nicht die Bediensteten einer weissen Dienstherrschaft, wenn sie in deren Aufträge oder Begleitung reisen und inj ersterem Falle im Besitze einer von der Dienstherrschaft ausgestellten Bescheinig-i ung sind, die nach Form und Inhalt dem für Reisepässe vorgeschriebenen Musteij entspricht.
§ 5. Dem Eingeborenen kann aus wichtigen Gründen das Verlassen seine^ Distrikts oder Bezirks untersagt und die Ausstellung eines Reisepasses ver-j weigert werden. !
§ 6. Die Polizeistation soll vor Ausstellung eines Reisepasses sich Ge-j wissheit darüber verschaffen, ob der betreffende Eingeborene noch in einem] Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht oder nicht.
7. Einem Eingeborenen, dessen Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht abgelaufen ist, darf ein Reisepass nicht ausgestellt werden, es sei denn, dass der Dienstherr sein schriftliches Einverständnis hierzu erklärt.
§ 8. Verlorene und unkenntlich gewordene Passmarken und Reisepässe sind unverzüglich bei der zuständigen Polizeistation durch neue zu ersetzen, und zwar verlorene gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 Mark.
§ 9. Zur Ablieferung der Passmarke oder des Reisepasses eines Verstorbenen an die nächste Polizeistation sind folgende Personen der Reihenfolge nach verpflichtet:
1. der bisherige Dienstherr,
2 der Stammesälteste,
3. der Vormann oder der Werftälteste,
4. die erwachsenen Kinder, die Eltern, die Geschwister des Verstorbenen der Reihenfolge nach,
5. diejenigen Personen, die seine Behausung geteilt oder, falls der Tod auf der Reise eintrat, ihn begleitet haben.