Periodikum 
Taschenbuch für Südwestafrika
Seite
344
Einzelbild herunterladen
 

344 Gesetze und Verordnungen

§ 5. Die Strassenfronten der Gebäude müssen in der durch die Be-; bauungspläne festgestellten Baufluchtlinie oder parallel mit ihr errichtet werden,.. jedoch können bei Eckgrundstücken Abrundungen und Abstumpfungen zugelassen werden.

§ 6. Jedes bebaute Grundstück muss durch mindestens eine Zufahrt mit der Strasse in Verbindung gebracht werden.

§ 7. Zwischen allen nicht unmittelbar aneinander stossenden Gebäuden eines Grundstückes muss durchweg ein freier Raum bleiben von mindestens 3 m Breite, soweit die einander gegenüberliegenden Umfassungswände keine Oeff* nungen haben; von mindestens 5 m Breite, soweit Oeffnungen in jenen Wanden vorhanden sind. Von Nachbargrenzen haben Gebäude, welche nicht unmittelbar an sie herantreten, mindestens 3 m entfernt zu bleiben. Holzhäuser müssen von anderen Gebäuden desselben Grundstücks, sowie von den Nachbargrenzen eine I Entfernung von mindestens 8 m innehalten. Bei geringerer Entfernung min­destens 5 m sind die Umfassungswände solcher Gebäude und alle Anbauten und vortretende Teile mit Wellblech oder Zink feuersicher zu verkleiden

§ 8. Auf jedem bewohnten Grundstücke müssen Aborte und Mülllager­stellen vorhanden sein. Die Aborte müssen eine Grundfläche von mindestens 1,5 bis 2,0 qm haben. Die Anlage von Gruben für Aborte und Müll ist verboten. Zur Aufnahme des Müll dürfen nur feuersichere Behälter oder zu ebener Erde' gelegene, abgepflasterte und mit einer Steinmauer umgebene Teile des Hofraumes . dienen. Die Aborte müssen mit einem vollkommen wasserdichten, beweglichen Behälter versehen sein.

§ 9. Insoweit nicht schon wegen Versäumnis des Einholens der Bau­erlaubnis Bestrafung nach § 367 Nr. 15 des Reichs-Strafgesetzbuchs eintritt, werden Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2, 4 bis 7 dieser Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft.

Eingeborene.

Verfügung des Reichskanzlers, betreffend Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten Nichteingeborener mit Eingeborenen im südwestafrikanischen Schutzgebiet. Vom 23. Juli 1903.

§ 1. Verbindlichkeiten Eingeborener aus Rechtsgeschäften mit Nichtein­geborenen erlöschen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Rechtsgeschäfte, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist der Gläubiger bei der nach dieser Ver­fügung zuständigen Behörde Klage erhoben hat. Abgesehen hiervon findet eine Unterbrechung oder Hemmung des Laufes dieser Frist nicht statt. Die Klage­erhebung gilt als nicht erfolgt, sobald der Gläubiger den Rechtsstreit ein­schliesslich der Zwangsvollstreckung innerhalb einer ihm zu stellenden Frist fortzusetzen unterlässt. Die Frist ist von der Behörde, bei der der Rechtsstreit schwebt, unter der Androhung zu stellen, dass ihre Versäumnis das Erlöschen des Anspruchs zur Folge haben werde.

§ 2. Ist die Verbindlichkeit des Eingeborenen gemäss den Vorschriften des § 1 erloschen, so ist der Nichteingeborene von dem Eingeborenen Rückgabe des Geleisteten nur insoweit zu verlangen befugt, als das Geleistete in einer nicht vertretbaren Sache besteht und sich noch im Vermögen des Eingeborenen befindet. Eine Forderung auf Ersatz wegen Verlust oder Verschlechterung der Sache ist ausgeschlossen.

§ 3. Die Entscheidung über Ansprüche Nichteingeborener gegen Ein­geborene liegt dem Bezirksamtmann ob, in dessen Bezirk der Eingeborene zurzeit des Antrages auf die Entscheidung seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines