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Der Freiherr von Stein als Erneuerer des berufsständischen Gedankens
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Der Freiherr vom Stein als Erneuerer des berufsstcmdischcn Gedankens 165

Der Freiherr vom ^>tein als Erneuerer des berufsständifchen Gedankens

von Friedrich v. (Vppeln-Bronikowski

ls der Absolutismus in Preußen 1806 zusammenbrach, war es der alte ständische Gedanke, das Prinzip der Selbstverwaltung, das der große Erneuerer des Staates, der Freiherr vom Stein, selbst Standesherr, aber zugleich auf der Stufenleiter des absolutistischen Staates zu den höchsten Staatsämtern emporgestiegen, unter den Trümmern des Absolutismus wieder hervorzog, um aus seinen Überbleibseln den Staat neu aufzubauen. Das war kein Rückfall ins Mittelalter, keine Kopie über­lebter Staats f o r m e n, sondern eine Neubelebung des politischen Lebens aus dem altdeutschen Genossenschafts p r i n z i p heraus. Seine erste Tat, die Bauern­befreiung, beweist es zur Genüge, daß er die Mängel des Feudalsystems erkannte und die schlimmste Lücke ausfüllte. Seine zweite Tat war die Städteordnung, die volle Wiederherstellung der Selbstverwaltung. Das waren die Voraussetzungen seiner Neugestaltung. Aus der Urzelle seines Staates, der Gemeinde, baute er dann die ständische Volksvertretung auf, in bewußtem Gegensatz zur französischen Revo­lution. Politisches Interesse, heißt es in einer Denkschrift des Ministers v. Hum­boldt, die Steins Denken widerspiegelt, schwebt ohne feste Grundlagen in der Luft und muß geradezu schädlich genannt werden.Ihm fehlt die notwendige Be­dingung, daß er beim Nächsten anfange, da, wo unmittelbares Berühren der Ver­hältnisse wirkliche Einsicht und gelingendes Einwirken möglich macht." Auf die Selbstverwaltung der Gemeinde sollte sich mit erweitertem Rechts- und Pflichten­kreis die Kreis- und Provinzialverwaltung mit ihren ständischen Vertretungen gründen. Erst das von unten herauf gegliederte, durch die Schule der Selbst- Verantwortung gegangene Volk erschien Stein als reif für eine berufsständische Ge­samtvertretung, einen Landtag, den er bereits 1808 als Schlußstein der Verfassung ins Auge faßte.Die Kreis- und Gemeindeverfaffung", schreibt er 1818,steht in engster Verbindung mit der Institution der Landstände. Ist sie so gebildet, daß sie ein freies Leben, eine lebendige Teilnahme an der Gemeindesache bei dem einzelnen erregt, so enthält sie die reinste Quelle der Vaterlandsliebe. Sie knüpft «n den väterlichen Herd, an die Erinnerungen der Jugend, an die Eindrücke, fo die

Ereignisse und Umgebungen unseres ganzen Lebens gelassen.....Aber solche

Wirkungen können sich nur äußern, wenn das Gemeindeeigentum und die Ge­meindeverfassung gegen Willkür gesichert, die Gemeinde selbst aus tüchtigen, ein­gesessenen Mitgliedern besteht, gegen das Eindringen von Gesindel geschützt ist und die Gemeindeangelegenheiten durch selbstgewählte Vorsteher, möglichst frei und selb­ständig, verwaltet wird.____ Sie (die Gemeindeverfassung) verbürgt die wahre

Praktische Freiheit, die täglich und stündlich in jedem dinglichen und persönlichen Verhältnis des Menschen ihren Einfluß äußert und schützt gegen amtliche Willkür

und Aufgeblasenheit....."

Bekanntlich wurde Steins geniales Werk durch Napoleons Machtfpruch jäh unterbrochen und nach dessen Sturz nicht voll durchgeführt. Stein erlebte nur noch die Verfassungen süddeutscher Staaten, zu deren Ausarbeitung er selbst Anregungen