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Zum Staatsvertrag zwischen Danzig und Polen
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Die Erhöhung des Schulgeldes der höheren Schulen

Das Eigentum an allen Anlagen des Hafens, der Danziger Eisenbahn, der Danziger Weichselstrecke behält er Danzig vor, ebenso wie es die Kosten für diese Anlagen trägt.

VI. Es mag an diesem Auszuge aus den beiderseitigen Entwürfen sein Be­wenden haben. Er zeigt jedenfalls, wie die Polen in ebenso anmaßender wie durch keine Rechtsbestimmung gedeckter Weise versuchen, die ihnen im V. F. V. gewährten Verwaltungsrechte im Freistaate so weit auszudehnen, daß, wenn sie damit durch­drängen, nur noch der Schatten eines Freistaates übrig bliebe. . Nunmehr ist es Sache des Obersten Rates in Paris, dem beide Entwürfe vorliegen, zu entscheiden, ob er gewillt ist, sich ernstlich an die Bestimmungen des V. F. V. zu halten so, wie dessen gewissenhafte Erfüllung ja immer von Deutschland verlangt wird, oder ob er sich dazu hergibt, das von ihm selbst gesetzte Recht zu beseitigen, nur um der polnischen Begehrlichkeit eine weitere Erfüllung zu gewähren. Zunächst kann er freilich machen, was er will, Danzig ist wehrlos, Deutschland ist wehrlos, aber auf die Dauer ist noch kein an Völkern begangenes Unrecht ungesühnt begangen worden:

Oiscits sustitiam, moriiti et non temnere ciivos!

MW

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Die Erhöhung des Schulgeldes der höheren Schulen

von Geheimem Zustizrat Professor Dr. Ernst Heymann, Berlin

iurch einen soeben veröffentlichten Erlaß vom 9. September 1920 hat der preußische Kultusminister im Einvernehmen mit dem Finanz­minister das Schulgeld mit Wirkung vom 1. Oktober 1920 an den staatlichen und den in der Verfügungsgewalt des Staates stehenden höheren Lehranstalten für sämtliche Schüler und Schülerinnen all­gemein auf jährlich 500 ^ festgesetzt. Das Schulgeld, welches vor dem Kriege 120 -Kl betrug, und inzwischen auf 240 °A erhöht worden ist, ist damit auf mehr als das Vierfache seines ursprünglichen Betrages gebracht worden, um 313 ?s erhöht. Den Patronen der nichtstaatlichen höheren Lehranstalten ist aufgegeben, dieselben Schulgcldsätze am 1. Oktober 1920 einzuführen, widrigenfalls die Entziehung des Staatszuschusses und insbesondere die Nichtbewilligung der Zuschüsse zur Be­soldungsreform in Aussicht gestellt wird. Die sonstigen höheren Lehranstalten müssen, durch die Schwere der Tatsachen gedrängt, folgen.

1. Diese Schulgelderhöhung, nach außen sehr plötzlich gekommen, wenn auch schon seit einiger Zeit vorbereitet, wird in viele Haushaltungen erschreckend ein- schneiden. Man steht vor der Frage, ob sie sich nicht in dieser Schärfe vermeiden ließ, vor allem, ob sich nicht noch Modifikationen einführen lasten, die wenigstens einigen Schutz gewähren. Geht man der Frage nach, so sieht man sich vor einem der schwierigsten Probleme des Gebührenwesens, da sich hier ideelle und finanzielle Momente in komplizierter Weise kreuzen, doppelt schwierig in unserer verworrenen Zeit, in der die Parteien auch noch politische Momente reichlich in die Sache hineintragen.