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Wie ein Kaufmannsvolk seinen Kredit vernichtet
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HL

Wie ein Aaufmannsvolk seinen Aredit vernichtet

tin führender Finanzmann schreibt uns: Die Engländer beginnen zu bemerken, daß die deutsche Geschäftswelt keine sonderliche Eile verspürt, wieder Guthaben in England anzulegen, und deshalb hat der englische Botschafter in Berlin es für nötig befunden, uns amtlich zu versichern, daß die Guthaben und Forderungen, die wir nach Friedensschluß in England bilden, der Zurückbehaltung oder Liquidation nach Artikel 297 des Versailler Friedens nicht ausgesetzt seien. Wir verstehen, daß den Engländern einigermaßen daran liegt, ihre Stellung als Bankier der Welt wiederzugewinnen. Ihr früher bester Kunde, Deutschland, ist zwar durch sie selbst halb tot geschlagen, aber da bei der mühsamen Vernichtung Deutschlands der lachende Dritte, Amerika, einen guten Teil der früheren eng­lischen Kraft an sich gezogen hat, so wäre es der City doch recht erwünscht, wenn die Reste des deutschen Auslandsgeschäfts sich wie früher ihren Umschlagsplatz in London wählten.

Ich glaube aber nicht, daß diesen Lockungen irgendein deutscher Geschäfts­mann folgen wird, denn diese Äußerung der englischen Botschaft ist nichts als eine Pfiffige Falle! Besteht doch nach Z 18 der Anlage II hinter Artikel 24S des Friedensvertrags, einer sogenannten Repressalienklausel, kein Zweifel darüber, daß auch die nach dem Friedensvertrag in England erwachsenden deutschen Gut­haben vollständig vogelfrei sind. Da man an der deutschen Zahlungsfähigkeit zweifelt, so sollen eben auch die neu entstehenden Guthaben als Sicherheit für die englischen Forderungen dienen. So entstand der in der Geschichte aller Friedensschlüsse beispiellose Kautschukparagraph, der über allen deutschen Ver­mögen bis auf weiteres in den Ländern der Sieger das Damoklesschwert aushängt.

Jedoch nicht aller Sieger! Die Amerikaner denken gar nicht daran, die kleinliche und rohe Verfolgungsmethode der Engländer nachzuahmen. Amerika ist aus diesem Grund wie aus verschiedenen anderen das Land, in dem der deutsche Kaufmann gegenwärtig und vielleicht noch auf lange Zeit hinaus den ausländischen Fußpunkt findet, den er früher in London zu suchen gewöhnt war. Der geistige Zustand, welcher hier zwischen den -englischen und amerikanischen Methoden klafft, möge hier an dem Beispiel des sogenanntenkleinen Eigentums" ver­deutlicht werden.

Die Note Clemenceaus vom '22. August 1919 über das sogenanntekleine Eigentum" und die späteren Beschlüsse des Botschafterrates geben die Besitztümer der Deutschen in den feindlichen Ländern frei, soweit sie wirtschaftlich unter den GesichtspunktMinima non curat pi-aetor" fallen. Insbesondere die Engländer haben immer aufs neue versichert, sie würden sich großzügig verhalten, das Privateigentum wäre ihnen vor wie während des Krieges heilig gewesen, und sie dächten nicht daran, die kleinen Leute, um deren Besitz es sich hierbei handelte, zu berauben. Als gute Deutsche haben wir das den biederen Engländern um so lieber geglaubt, als dieses reiche und stolze Volk ja Wohl einigen Anlaß hatte, dem verhungerten deutschen Vetter gegenüber das WortNoblesse obliZe" nicht ganz zu vergessen. Indes, wie steht es in Wirklichkeit? Kleinlicher konnte sich